Beschlussvorlage - 39/BV/161/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Auf der 7. Gemeindevertretersitzung vom 02.07.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Ausleihgebühr für die Musikanlage zu ermitteln.

 

Die Musikanlage wurde im Mai 2009 von der Gemeinde für 5.030,80 € angeschafft. Sie besteht u. a. aus Doppel-CD-Player, DJ-Mixer- und Controller, Lautsprechern, Endstufe, Mikrofon, Kopfhörer, Handsenderset, Boxenstative. Die Musikanlage wird derzeit sowohl von der Gemeinde für Dorffeste als auch von ortsansässigen Vereinen genutzt. Zukünftig soll eine private Nutzung gegen eine Ausleihgebühr erfolgen können.

 

Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz M-V vom 12.04.2005 sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden. Somit besteht für die Gemeindevertretung die Möglichkeit, abweichend von der Kalkulation, eine geringere Gebühr zu beschließen.

 

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören u. a. auch die Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 a KAG M-V und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach § 6 Abs. 2 b KAG M-V.

 

Für die Musikanlage liegen außer Abschreibung und Verzinsung keine weiteren ansatzfähigen Kosten vor. Abschreibungen erfassen die Wertminderung abnutzbarer Gegenstände. Kalkulatorische Zinsen sind ein wertmäßiger Ausdruck für den entgangenen Nutzen durch die Bereitstellung von Eigenkapital für gemeindliche Zwecke. Die Zinssatzhöhe orientiert sich an den Durchschnitt der Haben-Zinssätze inländischer festverzinslicher Wertpapiere mehrerer Jahre.

 

Nach der landeseinheitlichen Abschreibungstabelle werden Tontechnikgeräte über 10 Jahre abgeschrieben.

 

Berechnung:

Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = jährliche Abschreibung

5.030,80 € / 10 Jahre = 503,08 €

 

Um über die Laufzeit eine gleichbleibende Zinslast und damit eine Gebührenkontinuität zu haben, erfolgt die Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach der Durchschnittsmethode § 6 Abs. 2 b S. 3 KAG M-V. Dabei wird der um die Hälfte reduzierte Wert des aufgewandten Kapitals der Zinskalkulation zu Grunde gelegt. Als Zinssatz wurden 6 % angesetzt.

 

Berechnung:

Anschaffungskosten / 2 * Zinssatz = jährliche kalkulatorische Zinsen

5.030,80 € / 2 * 6 % = 150,92 €

 

Damit ergeben sich jährliche Kosten i. H. v. insgesamt 654,00 €.

 

Die Musikanlage wird derzeit jährlich 7 Mal genutzt.

 

Rechnerisch ergibt sich somit eine Nutzungsentgelt = Ausleihgebühr von 93,43 € pro Nutzung.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Groß Teetzleben beschließt die Kalkulation der Ausleihgebühr für die Musikanlage.

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