Beschlussvorlage - 37/BV/161/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2015 wird angemerkt, dass die Hebesätze für die Grundsteuer B und für die Gewerbesteuer unter den gewogenen durchschnittlichen Hebesätzen des Landes liegen, dass heißt unteranderem, dass die Umlagegrundlage für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage mit den fiktiven Hebesätzen des Landes berechnet wird und die Gemeinde für nicht erzielten Steuereinnahmen aber Kreis- und Amtsumlage zahlen muss. Liegen die Hebesätze über dem Landesdurchschnitt, werden diese Einnahmen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur Berechnung der Umlagegrund-lage nicht berücksichtigt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2016 liegt der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer B bei 354 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 322 v.H.

Im Schreiben des Landkreises heißt es weiter: „ Die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze muss sich an den Erfordernissen einer dauerhaft leistungsfähigen Kommune orientieren. Die Gemeinde hat hier keinen Ermessensspielraum mehr. Die Festsetzung bemisst sich am Defizit des Haushaltes, sofern keine anderen Möglichkeiten im Haushalt gegeben sind, die das aufgelaufene und weiter geplante Defizit decken.“

Eine Steuererhöhung bei der Grundsteuer B von 347 v.H. auf 360 v.H. würde eine Erhöhung von 0,04 €/m² bedeuten. Gegenüber den Vorjahren würde die Gemeinde somit jährlich ca. 2.100 € mehr Grundsteuererträge/-einzahlungen erzielen können. Im Haushaltsjahr 2015 wurden 180.400 € Gewerbesteuererträge angeordnet, erhöht man den Hebesatz auf 325 v.H., würde dies 10.600 € höhere Gewerbesteuererträge/-einzahlungen nach sich ziehen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab dem Haushaltsjahr 2016

die Grundsteuer A auf 300 v.H.

die Grundsteuer B auf 360 v.H.

die Gewerbesteuer auf 325 v.H. festgesetzt.

Die Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

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Anlagen

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