Beschlussvorlage - 08/BV/122/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften, die gemäß § 2 des Landes- reisekostengesetzes von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind.

Gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung Dienst- vorgesetzte des Bürgermeisters und damit für die Genehmigung zuständig. Mit dieser Genehmigung hat der Bürgermeister einen versicherungsrechtlichen Schutz bei seinen Dienstfahrten.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung genehmigt in ihrer Zuständigkeit gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Dienstfahrten des Bürgermeisters für das II. Halbjahr 2015.

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