Beschlussvorlage - 31/BV/052/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom

16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 351), hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

 

Lt. der vorliegenden Haushaltsplanung wird im Ergebnishaushalt unterjährig ein Defizit (nach Rücklagenentnahme) in Höhe von -502.085 EUR ausgewiesen. Der Finanzhaushalt weist unterjährig ein Defizit in Höhe von -501.065 EUR aus. Der Haushalt 2026 ist demzufolge nicht ausgeglichen. Es wird für das Haushaltsjahr 2026 ein Kassenkredit in Höhe von 592.600 EUR benötigt, um die Liquidität sicherzustellen.

 

Der Haushalt der Gemeinde Altenhagen ist im Ergebnis materiell rechtswidrig, da der Haushaltsausgleich nach § 43 Absatz 6 KV M-V und § 16 GemHVO-Doppik M-V im Haushaltsjahr 2026 nicht erreicht wird. Auch im Finanzplanungszeitraum kann der Haushaltsausgleich nicht dargestellt werden.

 

Bei Einreichung der Haushaltssatzung in dieser Form ist davon auszugehen, dass durch die uRAB die Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung bzw. die vorläufige Haushaltsführung angeordnet wird. Damit wird das Ziel verfolgt, den Haushaltsausgleich unterjährig sicherzustellen. Die Gemeinde darf laufende Auszahlungen und Aufwendungen also nur tätigen, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 KV M-V unaufschiebbar sind oder die zur Haushaltskonsolidierung beitragen.

 

Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der uRAB verwiesen – die Haushaltsansätze der Gemeinde Altenhagen sollen auf das notwendigste beschränkt werden. 

 

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist unverzüglich der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzulegen.

 

Die Haushaltssatzung enthält einen genehmigungspflichtigen Bestandteil (Kassenkredit). Demzufolge darf die Haushaltssatzung erst nach der Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

 

Die Gemeinde Altenhagen ist zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Altenhagen beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Altenhagen für das Haushaltsjahr 2026.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 2026

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

planmäßig zur Verfügung unter:

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: siehe Anlagen

 

 

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