Mitteilungsvorlage - 24/MV/072/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Rahmen von Besichtigungen in allen amtsangehörigen Gemeinden durch die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern wurden Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes festgestellt. Der hierzu vorgelegte Bericht benennt insbesondere Defizite bei der Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung sowie der Organisation der Reinigung von Arbeits- und Schutzkleidung.

Unabhängig von den einzelnen Feststellungen macht der Bericht deutlich, dass die Arbeitgeberpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes nicht in allen Gemeinden in ausreichendem Maße wahrgenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter der Gemeinden zugleich Arbeitgeber der Gemeindearbeiterinnen und Gemeindearbeiter sind.

Aus dieser Arbeitgeberstellung ergeben sich umfassende Pflichten nach den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung geeignete persönliche Schutzausrüstung sowie erforderliche Arbeits- und Schutzkleidung bereitzustellen und deren ordnungsgemäßen Zustand sicherzustellen.

Es wurde festgestellt, dass teilweise keine vollständige oder nicht den Anforderungen entsprechende Arbeitsschutzkleidung zur Verfügung gestellt wird oder auch die vorhandene Ausstattung nicht den aktuellen sicherheitstechnischen Standards entspricht.

Darüber hinaus wird die Reinigung der Arbeitskleidung derzeit teilweise von den Beschäftigten selbst privat übernommen. Sofern es sich um vorgeschriebene Schutz- oder Arbeitskleidung handelt, ist der Arbeitgeber für deren fachgerechte Reinigung und Instandhaltung verantwortlich. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf die Beschäftigten ist rechtlich nicht zulässig.

 

Rechtliche Einordnung:

Die Gemeinden sind als Arbeitgeber verpflichtet,

  • eine Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Sachbearbeitung Arbeitsschutz, sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi vom ASD) durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren,
  • erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen,
  • für die ordnungsgemäße Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen sowie
  • die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherzustellen.

Die Verantwortung hierfür liegt ausdrücklich bei den jeweiligen Bürgermeistern als gesetzliche Vertreter der Gemeinden. Eine Unkenntnis oder Unterschätzung dieser Rolle entbindet nicht von der gesetzlichen Verpflichtung.

 

Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben dient dem Schutz der Beschäftigten, der Rechtssicherheit der Gemeinden sowie der Vermeidung finanzieller und haftungsrechtlicher Risiken. Eine klare Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung ist daher zwingend erforderlich.

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