Beschlussvorlage - 01/BV/348/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für den Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der vorhabenbezogene Bebuungsplan Nr. 48 “Batteriespeicheranlage in Altentreptow – Thalberg” aufgestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Flächen für die Landwirtschaft sowie oberirdische Hauptversorgungsleitungen (Energiefreileitungen) dar. Das mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes formulierten Ziel zur Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Batteriespeicher mit Umspannwerk“ lässt sich daraus nicht entwickeln.

Insofern soll für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich die 21. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Über einen Durchführungsvertrag verpflichtet sich die VPI FlexKraft GmbH zur Übernahme aller anfallenden Planungskosten.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt:

 

  1. Für den in der Anlage 1 dargestellten Änderungsbereich mit einer Größe von etwa 1,7 ha wird die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Altentreptow aufgestellt.
    Planungsziel ist die Änderung der bisherigen Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft in die Darstellung eines sonstigen Sondergebietes „Batteriespeicher mit Umspannwerk“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO.

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich gem. § 2 Abs. BauGB
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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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nein

 

 

 

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nein

 

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einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

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Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen: Aufgrund der vorliegenden Kostenübernahmeerklärung entsehen der Stadt Altentreptow für dieses Verfahren keinerlei Kosten.

 

 

 

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Anlagen

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