Beschlussvorlage - 01/BV/345/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die finanzielle Situation der Kommune ist zunehmend durch strukturelle und externe Kostensteigerungen belastet. Vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Haushaltslage ist eine Anpassung der Hebesätze der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer B zu prüfen.

In den vergangenen Jahren sind die Baupreise erheblich gestiegen, was sich insbesondere bei der Umsetzung notwendiger Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen an kommunaler Infrastruktur bemerkbar macht. Gleichzeitig führen die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns sowie die tariflichen Steigerungen der Personalaufwendungen zu dauerhaft höheren laufenden Aufwendungen. Diese Entwicklungen betreffen nicht nur eigenes Personal, sondern auch Leistungen Dritter, die im Rahmen von Auftragsvergaben oder externen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Demgegenüber stehen geringe Finanzzuweisungen des Landes.  Die Stadt erhält 2026 insbesondere keine Schlüsselzuweisungen, sodass ein Ausgleich der gestiegenen Aufwendungen durch allgemeine Deckungsmittel des Landes nicht erfolgt. Zusätzlich haben sich die gesetzlich festgelegten Umlagen, insbesondere Kreisumlage und Amtsumlage (ohne das eine prozentuale Anhebung der Hebesätze erfolgt), Wohnsitzgemeindeanteil Kita, Finanzausgleichsumlage erhöht. Dies führt zu einer weiteren Einschränkung des finanziellen Handlungsspielraums. Insgesamt fehlen der Stadt 2026 1.790.200 EUR an Schlüsselzuweisungen, bei gleichzeitiger Steigerung gesetzlicher Umlagen in Höhe von 2.030.250 EUR.

Durch die Reform der Grundsteuer (Berechnungsgrundlagen für die Bewertung der Immobilien) hat die Stadt  150.800 EUR weniger Erträge als im Jahr 2024 zur Verfügung. Eine aufkommensneutrale Abbildung der Reform für die Stadt Altentreptow hätte zur Folge, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B auf mindestens 545 v. H. angehoben werden müsste, um den fehlenden Ertrag in Höhe von 150.800 EUR auszugleichen.

Die Gemeinde ist nach den Vorschriften des Kommunalverfassung M-V verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen und die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Ziel ist grundsätzlich ein ausgeglichener Haushalt. Sofern ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, sind geeignete Konsolidierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Zu den gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der Einnahmebeschaffung zählt insbesondere die Erhebung von Realsteuern. Die Gemeinde ist im Rahmen der ihr zustehenden Hebesatzhoheit berechtigt, die Hebesätze der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer A und B festzusetzen und anzupassen. Eine Erhöhung der Hebesätze ist rechtlich zulässig, sofern sie sachlich begründet ist und der Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit dient. Angesichts der defizitären Haushaltslage, wie sie sich mit der Haushaltsplanung 2026 darstellt und bereits im Haushaltsjahr 2025 prognostiziert wurde, ist die Gemeinde gehalten, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage zu prüfen.

Zur Sicherstellung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Kommune, zur Aufrechterhaltung der Pflichtaufgaben sowie zur Finanzierung notwendiger Investitionen ist daher eine Erhöhung der Einnahmeseite unumgänglich. 

Die durchschnittlichen Hebesätze, die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zugrunde gelegt werden, betragen derzeit

 

Größenklasse 5.000 bis 10.000 EW

 

Grundsteuer A =  338 v. H.  aktueller Hebesatz Stadt  500 v. H

Grundsteuer B =  423 v. H.  aktueller Hebesatz Stadt  400 v. H

Gewerbesteuer = 386 v. H.  aktueller Hebesatz  Stadt  380 v. H.

 

Die aktuell in der Stadt festgesetzten Hebesätze liegen für die Grundsteuer B und der Gewerbesteuer unterhalb dieser Durchschnittswerte, sodass sich hieraus ein weiteres Argument für eine Anpassung zur Verbesserung der Einnahmesituation ergibt. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Finanzzuweisungen  für den Ausgleich von Defiziten (Konsolidierungshilfen) des Landes M-V entsprechend den Regelungen nach dem FAG nur gewährt werden, wenn die Hebesätze 20 % über dem Landesdurchschnitt liegen. 

Aus diesem Grunde empfiehlt die Verwaltung eine Anhebung der Hebesätze in 2026 wie folgt:

Grundsteuer A = derzeit 500 v. H. festgesetzt (unverändert, liegt weit über dem Durchschnitt)

 

Grundsteuer B = derzeit 400 v. H. festgesetzt -  Anhebung in zwei Schritten auf 445 v.H.,     d. h. in 2026 auf  425 v. H. und ab 2027 auf  445 v. H. 

 

Gewerbesteuer = derzeit 380 v. H. festgesetzt  Anhebung 2026 auf 390 v. H., 2027 auf 400 v.H. und 2028 410 v.H. 

 

Dadurch könnten Mehrerträge in 2026 in Höhe von  ca. 94.885 EUR erzielt werden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Grundsteuer B  25.785 EUR und 

Gewerbesteuer  69.100 EUR.

 

2027   89.730 EUR (gegenüber 2026 nach Anpassung der Hebesätze)

Grundsteuer B 20.630 EUR

Gewerbesteuer 69.100 EUR

 

2028   69.100 EUR (gegenüber 2027nach Anpassung der Hebesätze)

Gewerbesteuer 69.100 EUR

 

Mit der Erhöhung würden die Mindererträge aus der Grundsteuerreform auf alle Steuerzahler verteilt.

 

Vor Anpassung der Hebesätze für  die Grundsteuer B und der Gewerbesteuer in den Jahren 2027 und 2028 erfolgt eine Prüfung anhand des vorläufigen Jahresergebnisses aus dem vorangegangenen Jahr. Sollte das vorläufige Jahresergebnis postiv sein, ist die Anhebung der Hebsätze über den Landesdurchschnitt in MV nicht erforderlich.

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land M-V die Stadtvertretung zuständig.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die Hebesatzsatzung für die Haushaltsjahr 2026 bis 2028 mit nachfolgenden Hebesätzen:

 

Für das Haushaltsjahr 2026

 

Grundsteuer A  500 v. H.

Grundsteuer B  425 v. H.

Gewerbesteuer 390 v. H.

 

für das Haushaltsjahr 2027

 

Grundsteuer A  500 v. H.

Grundsteuer B  445 v. H.

Gewerbesteuer          400 v. H.

 

für das Haushaltsjahr 2028

 

Grundsteuer A 500 v. H.

Grundsteuer B           445 v. H.

Gewerbesteuer          410 v. H.

 

Eine Anpassung der Hebesätze in den Jahren 2027 und 2028 erfolgt  unter der Voraussetzung, dass das vorläufige Jahresergebnis des Vorjahres negativ ist und ein Antrag auf Gewährung einer Sonderzuweisung zum Defizitausgleich nach § 27 FAG gestellt werden muss.

 

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

x 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

Mehrerträge aus der Realsteuern werden zur Minderung des unterjährigen  Defizites eingesetzt.

 

 

 

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Anlagen

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