Mitteilungsvorlage - 06/MV/048/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Firma Wind-projekt GmbH & Co. 64. Betriebs-KG beantragte beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) mit Datum vom 17.06.2025 (PE 19.06.2025) eine Genehmigung nach § 4 i. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Altentreptow-Ost, Gemarkung Grapzow, Flur 1, Flurstück 503/1.

Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §6 Absatz 1 Nr. 2 BImSchG, ist das Einvernehmen der Gemeinde Grapzow nach § 36 BauGB erforderlich.

Laut § 36 Abs. 2 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

Die beantragte Genehmigung ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Somit kann die Gemeinde des gemeindliche Einvernehmen auf Grundlage des § 35 BauGB nicht versagen. Weiterhin kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzt werden.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde durch den Bürgermeister am 10.01.2026 erteilt und durch die Verwaltung an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) weitergeleitet.

Gemäß § 6 Abs. 5 zweiter Hauptsatz der Hauptsatzung der Gemeinde Grapzow ist der Bürgermeister über die Entscheidung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß nach § 36 Abs. 1 BauGB zuständig und nach § 4 Abs. 4 Hauptsatzung ist der Bürgermeister verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

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Anlagen

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