Beschlussvorlage - 01/BV/255/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung Altentreptow hat am 15.10.2025 die Aufstellung des

Bebauungsplans Nr. 46 „Windpark Altentreptow-Süd“ der Stadt Altentreptow beschlossen.

Die wesentlichen Ziele des Bebauungsplanes sind:

Zu sicherndes Ziel der Planung ist es, durch die Festlegung eines Sondergebietes für

Windenergie im südöstlichen Teil des Gemeindegebietes die planerischen Voraussetzungen

zur gesteuerten, konfliktminimierten Errichtung von Windenergieanlagen im Eignungsraum

"Altentreptow-Süd" zu schaffen sowie die Belange des Umweltschutzes in die kommunale

Planung zu integrieren.

Dabei sind öffentliche und private Interessen zu ermitteln und bei der Steuerung der zukünftigen Kulisse der zu errichtenden Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Damit soll Wildwuchs (unterschiedliche Anlagentypen / Anlagenhöhen, konkurrenzbehaftete Standortwahl) auch unter dem Gesichtspunkt des Optimierungsgebotes verhindert werden. 

Zur Unterstützung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie hat die Bundesregierung die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen beschlossen.

Am 18.09.2025 hat der Regionale Planungsverband "Mecklenburgische Seenplatte" den

Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes im

Programmsatz 6.5 (5) „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ inklusive des Entwurfes

des Umweltberichtes für die Beteiligung nach § 9 Absatz 2 ROG beschlossen. Dieser Entwurf beinhaltet im Raum westlich von Grischow, südöstlich von Altentreptow die

Neuausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen, welches unter Nummer

22 a in den Unterlagen des Planungsverbandes behandelt wird.  Aufgrund des § 245 e

Abs. 4 BauGB ist es möglich, dass Einzelgenehmigungen von Windenergieanlagen bereits auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Phase der Erstellung des Regionalplanes bzw. der Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr.46 "Windpark Altentreptow- Süd" erteilt werden.

Dazu zu befürchten ist, dass die Durchführung der Bauleitplanung durch Einzelvorhaben

unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, soll die kommunale Planung gesichert

werden und eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB i. V. m. § 16 BauGB mit folgendem Inhalt erlassen werden:

Durch das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre unterliegen Vorhaben und

Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, die von der Satzung erfasst

werden, einem Bau- bzw. Veränderungsverbot. Die Veränderungssperre gilt zunächst für zwei Jahre.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung beschließt:

 

(1) Für den in der Anlage dargestellten Bereich westlich von Grischow, südöstlich von Altentreptow wird die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB im Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. 46 „Windpark Altentreptow-Süd “ der Stadt Altentreptow erlassen.

 

(2) Die Satzung über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

nein

 

 

 

 x

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

stehen zur Verfügung unter

 

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stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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Anlagen

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