Beschlussvorlage - 01/BV/252/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 18.09.2025 hat der Regionale Planungsverband "Mecklenburgische Seenplatte" den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes im Programmsatz 6.5 (5) „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ inklusive des Entwurfes des Umweltberichtes für die Beteiligung nach § 9 Absatz 2 ROG beschlossen. Dieser Entwurf beinhaltet im Raum südöstlich von Altentreptow die Neuausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen, welches unter Nummer 22a in den Unterlagen des Planungsverbandes behandelt wird.

Um hier, wie bereits in anderen Eignungsgebieten rings um Altentreptow bereits geschehen, Wildwuchs (unterschiedliche Anlagentypen / Anlagenhöhen, konkurrenzbehaftete Standortwahl) zu vermeiden und eine optimierte Standortplanung zu erreichen, bedarf es eines B-Planes. Nur so kann eine Steuerung der zukünftigen Standorte für die Errichtung der neu im Raum Altentreptow- Süd hinzukommenden Windenergieanlagen erzielt werden. 

Dazu ist zunächst ein Aufstellungsbeschluss zu fassen. 

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der geplante Geltungsbereich des B-Planes ist im Flächennutzungsplan der Stadt Altentreptow derzeit als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Daher ist bei Beschlussfassung zur Aufstellung des B-Planes ebenfalls die Änderung des Flächennutzungsplans herbei zu führen.

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren sollen von den partizipierenden Flächeneigentümern bzw. deren Vertragspartner übernommen werden. Dies ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

 

   

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46

 “Windpark Altentreptow Süd” in der Gemarkung Altentreptow.

2. Der Geltungsbereich befindet sich östlich der Landesstraße 35, südöstlich der Stadt

Altentreptow, nördlich des Tuchmachergrabens, westlich der Grenze zur Gemeinde Grischow sowie südlich der Ortslage Reutershof und umfasst eine Fläche von etwa 259,12 ha. 

Der Geltungsbereich umfasst dabei die Flurstücke, die in Anlage 1 als Tabelle aufgelistet sind.

Anlage 2 beinhaltet einen parzellenscharfen Plan zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des B-Planes, Anlage 3 eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000.

3. Ziel und Zweck der Planung

Die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien ist auf Grund der angespannten

Klimaentwicklung von der Bundesregierung zum überragenden öffentlichen Interesse erklärt

worden. In der Strategie zu der erklärten Energiewende soll die Windkraft einen wesentlichen Anteil leisten. Zur Unterstützung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie hat die Bundesregierung die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen beschlossen.

Nordöstlich des geplanten Geltungsbereiches wurden bereits eine Vielzahl von WEA auf der

Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet. Durch die Festlegung eines Sondergebietes für Windenergie im südlichen Teil des

Gemeindegebietes sollen die planerischen Voraussetzungen zur gesteuerten,

konfliktminimierten Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Eignungsraum

"Altentreptow-Süd" geschaffen werden. Dabei sind öffentliche und private Interessen zu

ermitteln und bei der Steuerung der zukünftigen Kulisse der zu errichtenden WEA zu

berücksichtigen. 

Aktuell entspricht die Planung nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung;

korrespondiert aber mit Zielen, die sich in Aufstellung befinden. Um die kommunale Planung

dennoch zu forcieren, wird im Planvorhaben von §245 e (Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land) Abs. 5 BauGB Gebrauch gemacht. 

4.Planungsinhalt:

 Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für Windenergie festzulegen. Zusätzlich

soll durch die Definition der überbaubaren Grundstücksflächen (sogenannte Baufenster) eine

Steuerung der Standorte der zu errichtenden Windenergieanlagen erzielt werden. Inwieweit

Höhenbeschränkungen oder bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Gestalt der WEA (z.B. zur Verhinderung der Zulässigkeit von Stahlgittermasten) notwendig werden, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.

Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen einer

Umweltprüfung zu ermitteln und zu bewerten und in einem Umweltbericht

zusammenzufassen. Im Ergebnis dessen sollen im Bebauungsplan Maßnahmen zur

Kompensation des voraussichtlich zu erwartenden Eingriffs festgelegt werden.

5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die beabsichtigte Planung zu

informieren. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll im

Rahmen einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen erfolgen.

6. Die Kosten für den Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht werden von Dritten

getragen. Ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB ist abzuschließen.

7.Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x 

nein

 

 

 

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nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

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Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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Anlagen

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