Beschlussvorlage - 36/BV/037/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge der Erschließung des Birkenweges war die Verlegung der Regenwasserleitung (Gewässer II. Ordnung) erforderlich. Zur technischen und wirtschaftlichen Optimierung des Vorhabens erklärte sich Herr von Paepcke bereit, die Leitung über sein Flurstück 38/86 führen zu lassen.

Das betreffende Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und ist durch die Trassenführung baulich erheblich eingeschränkt nutzbar. Aufgrund der Lage und baulichen Gegebenheiten ist eine Bebauung derzeit ausgeschlossen.

Gleichwohl ist das Grundstück gemäß § 131 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Tützpatz grundsätzlich beitragspflichtig, da eine beitragsrelevante Erschließung formal vorliegt.

 

Nach § 135 Abs. 5 BauGB kann die Gemeinde in besonderen Einzelfällen im Rahmen des Ermessens Beitragsregelungen treffen, sofern diese sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar sind.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass:

- die Mitwirkung des Eigentümers zur Trassenführung einen wesentlichen Beitrag zur Realisierbarkeit und zur Kostenminimierung der Gesamtmaßnahme geleistet hat,

- das Grundstück durch die Maßnahme in seiner wirtschaftlichen Verwertbarkeit dauerhaft oder langfristig eingeschränkt ist,

- vergleichbare Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes in vollem Umfang nutzbar und verwertbar sind,

 


Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, eine rückzahlbare Stundung der Erschließungsbeiträge zu gewähren, die bei zukünftiger Bebauung des Grundstücks zur Zahlung fällig wird. Dies stellt keine Freistellung dar, sondern eine sachgerechte zeitliche Verschiebung der Beitragspflicht.

Die Rückzahlungsverpflichtung wird grundstücksbezogen in einer Vereinbarung geregelt. Damit bleibt die Verpflichtung auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. 

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 22  Abs. 3 Kommunalverfassung M-V die Gemeindevertretung zuständig.

 

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung Tützpatz beschließt:


1. Für das Flurstücks 38/86 wird die Erhebung des Erschließungsbeitrags gestundet.

2. Die Erschließungsbeiträge für das Flurstück 38/86 werden bis zur tatsächlichen Bebauung gestundet.

3. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird so ausgestaltet, dass die Rückzahlungsverpflichtung an das Grundstück gebunden ist und auch bei einem Eigentümerwechsel fortbesteht. 

4. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung rechtsverbindlich abzuschließen.
 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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Anlagen

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