Beschlussvorlage - 36/BV/034/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge der baulichen Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans ergab sich, dass die in den Geltungsbereich einbezogenen Teilflächen des Flurstücks 49 nicht überbaut und stattdessen die neu in den Geltungsbereich einbezogenen Grundstücksteile des Flurstücks 30 für das Agri-PV-Konzept in Anspruch genommen werden können.

 

Die Erforderlichkeit der Erweiterung des Geltungsbereiches in Richtung Westen ergibt sich aus der Bemessung von Anschlussleitungen, Trafostationen und der Anlagenkomponenten selbst. Der Vorhabenträger Vattenfall hat mit etwa 2,5 MW mehr Leistung geplant, als mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 ohne die Überbauung des Flurstücks 49 umsetzbar sind. Module nebst Unterkonstruktion wurden dazu auch schon vor Ort angeliefert. Eine Voranfrage beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, diese besagte Teilfläche als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zuzulassen, wurde abgelehnt. Entsprechend wird die 1. Änderung des besagten Bebauungsplans erforderlich.

 

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung oder einen beauftragten Dritten beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Abs. 1 BauGB – frühz. Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Abs. 1 BauGB – frühz. Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt:

 

1.

Die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 „Solarpark nördlich von Pripsleben“ für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 30 bis 34 sowie 49 der Flur 3 in der Gemarkung Tützpatz

 

2.

Anlass der Änderung ist es, Teilflächen des Flurstücks 49 aus dem Geltungsbereich zu entlassen. Die ersatzweise geplante Erweiterung betrifft Teilflächen des Flurstücks 30, Flur 3, Gemarkung Tützpatz als eine in sich durch Gräben räumlich abgeschlossene Fläche im Umfang von etwa 3 ha, die durch den Landwirtschaftsbetrieb Michael von Paepcke als Intensivgrünland bewirtschaftet wird und auch nach der Errichtung der Anlage bewirtschaftet werden soll.

 

3. 

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

4. 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

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Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen: Der Gemeinde entstehen keine Kosten.

 

 

 

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Anlagen

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