Beschlussvorlage - 06/BV/020/2025-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Spitzenverbände der Kommunen haben mit den Verbänden der Träger der frei-

en Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer mit Verhandlungen für den Abschluss eines Landesrahmenvertrages (LRV) mit Inkrafttreten des KiföGs 2020, (Elternbeitragsfreiheit für die Kinderbetreuung) begonnen.

 

Zielstellung des Landesrahmenvertrages war es:

 

  • landesweit einheitliche Rahmenbedingungen festzulegen
  • somit die Qualität in Kindertagesstätten und Horten weiter zu steigern, unter anderem durch verbesserte Arbeitsbedingungen
  • gute und faire Bildungschancen für alle Kinder im Land und eine qualitativ hochwertige Kindertagesförderung
  • Regelung von Eckpunkten zwischen dem kommunalen Träger und den Leistungserbringern
  • LRV soll die Verbindung zwischen den landesgesetzlichen Vorschriften sowie den Einzelvereinbarungen vor Ort mit jeder Kindertageseinrichtung herstellen und den stark voneinander abweichenden Einzelvereinbarungen entgegenwirken.

 

Diese Verhandlungen wurden über drei Jahre intensiv geführt und endeten mit einem Schlichtungsverfahren 2023. Mit Schreiben vom 16.01.2024 übersendete das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V an die kommunalen Spitzenverbände und die Trägerverbände einen Schlichtungsvorschlag.

 

Der Schlichtungsvorschlag beinhaltet folgende Regelungen: (Anlage 1)

- einen Landesrahmenvertrag

- eine Musterleistungsvereinbarung 

- Regelungen für den Personalschlüssel

- Pauschalen für Sach- und Bewirtschaftungskosten

 

 

 

 

 

Die vorgeschlagenen Pauschalen beinhalten die Sach- und Bewirtschaftungskosten:

 

- Kosten für die Hausmeister- und Reinigungsdienstleistungen

- für Reinigungsmittel,

- medizinischen Sachbedarf

- Haushaltsartikel und Hygienebedarf

- Kosten für Qualifizierungen

- pädagogisches Ge- und Verbrauchsmaterial

- Verwaltungskosten.

 

Gebäude- und Betriebskosten (Miete, Investitionskosten, Heizung, Wasser etc.) werden weiterhin gesondert verhandelt. 

 

Eine Entgeltvereinbarung hat in der Regel eine Laufzeit von 12 Monate. Erst nach Ablauf dieser Frist kann neu verhandelt werden. Durch diese Staffelung gehen wir davon aus, dass im Laufe des Jahres 2025 etwa die Hälfte der Mehrkosten anfallen werden. Maßgeblich sind die Zeitpunkte der Verhandlungsaufrufe und das Vorhandensein von Personal.

 

Die Landesbeteiligung an den Entgelten pro Platz erhöht sich von derzeit 54,5 % ab 2025 auf 55,22 %. Es werden zudem künftig nur die tatsächlichen vorhandenen Personalkosten über die Entgelte finanziert und folgende Regelungen berücksichtigt:

 

  •                                       Bemessung des pädagogischen Personals gemäß § 3 LRV
  •                                       tatsächliche Schließtage des Trägers
  •                                       tatsächliche tarifliche Gegebenheiten (z.B. Wochenarbeitszeit)
  •                                       Berücksichtigung der zusätzlichen Öffnungszeit (mehr als 50 Stunden   

                          pro Woche im KK und KG oder mehr als 30 Stunden pro Woche im  

                          Hort)

  •                                       Prospektive Auslastung mit Aufteilung GT/TZ/HT
  •                                       Hausmeisterpauschale
  •                                       Reinigungspauschale
  •                                       Pauschale für Reinigungsmittel/Schädlingsbekämpfung
  •                                       Pauschale für pädagogisches Ge-und Verbrauchsmaterial
  •                                       Pauschale für Verwaltungskosten

 

Die Auswirkungen der Pauschalen für Sach- und Bewirtschaftungskosten sind sehr schwer zu prognostizieren. Die Sach- und Bewirtschaftungskosten je Einrichtung werden aktuell nach den tatsächlichen Verhältnissen in einer Einrichtung verhandelt. Dieser Bereich unterliegt aufgrund der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklungen ohnehin einem Kostenaufwuchs. Auch hier bleibt es bei einer Kostenerstattung durch das Land von 54,5%, ab 2025 von 55,22 %.

 

Durch die im Landesrahmenvertrag vorverhandelten Pauschalen und Regelungen zum pädagogischen Personal wird das Verfahren für zukünftige Verhandlungen vereinfacht.

 

Da die Gemeinde eine eigenen Kindertagesstätte betreibt, wird seitens der Verwaltung empfohlen, dem Landesrahmenvertrag beizutreten.

 

Gemäß § 22 Abs. 3 KV M-V  ist die Gemeindevertretung für die Entscheidung zuständig.

 

Die Vorlage 06/BV/020/2025 wurde auf der letzten Gemeindevertretersitzung am 15.05.2025, aufgrund von Klärungsbedarf, für die kommende Sitzung zurückgestellt. 

 

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeinde Grapzow tritt dem Landesrahmenvertrag (LRV) gemäß § 24 Absatz 5 KiföG M-V für die 

Kita "Vier Jahreszeiten" Grapzow bei. 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits im Sachverhalt mit erläutert. Konkrete finanzielle Angaben können noch nicht gemacht.

 

 

 

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Anlagen

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