Beschlussvorlage - 31/BV/027/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt. Die Gemeindevertretung ist gemäß § 22 KV M-V für die Änderung der Satzung zuständig.

 

Um nach § 27 Finanzausgleichsgesetz (FAG M-V) in 2026 Mindestzuweisungen (Absatz 1) oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen (Absatz 2) erhalten zu können, sind die Hebesätze für die Grundsteuern so festzusetzen, dass im Haushaltsjahr 2025 Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2023 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen gemeindegrößenabhängigen Durchschnittshebesatz für 2023 festgesetzt worden wären.

Für die Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer gilt für 2025 wie bisher, dass der Hebesatz grundsätzlich mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gemeindegrößenabhängigen Durchschnittswert des Haushaltsvorvorjahres liegen muss.

 

 

gewogene Durchschnitts-hebesätze
unter 1.000 Einwohner

aufkommens-neutraler Hebesatz

Hebesatz für Zuweisungen
§ 27 FAG

Hebesatz der Gemeinde lt. Satzung 2024

Grundsteuer A

339 v. H.

336 v. H.

340 v. H.

365 v. H.

Grundsteuer B

396 v. H.

390 v. H.

392 v. H.

406 v. H.

Gewerbesteuer

363 v. H.

 

383 v. H.

370 v. H.

 

Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden. Die Gewerbesteuereinzahlungen sind dabei um die Gewerbesteuerumlage rechnerisch zu mindern.

 

Eine Senkung der Grundsteuer A und B ist aufgrund der defizitären Haushaltslage der Gemeinde nicht zu empfehlen.

 

Aufgrund der Unsicherheit von Gewerbesteuerzahlungen empfiehlt die Verwaltung jedoch, die Gewerbesteuer von derzeit 370 v. H. auf 383 v. H. anzuheben. Es können als Folge ca. 360 € höhere Gewerbesteuererträge erzielt werden.

 

Diese Anpassung erfüllt die Anforderungen gemäß § 27 FAG M-V. Für 2024 erhält die Gemeinde voraussichtlich 107.000 € aus dem § 27 FAG M-V. Für 2025 sind Zuweisungen in ähnlicher Höhe zu erwarten.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Altenhagen beschließt die Hebesatz-Satzung mit Wirkung vom 01.01.2025 mit folgenden Hebesätzen:

Grundsteuer A

365 v.H.

Grundsteuer B

406 v.H.

Gewerbesteuer

383 v.H.

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 2025

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

planmäßig zur Verfügung unter:

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

611000.401310000

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Gewerbesteuer

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 10.200,00 €

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

21.530,92 €

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

    360,00 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 21.890,92 €

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Bei Erhöhung des Hebesatzes könnten Mehrerträge/-einzahlungen in Höhe von ca. 360,00 € zur Annahme/Einzahlung angeordnet werden.  Diese Erhöhung wurde bei der Aufstellung des Haushaltes 2025 nicht berücksichtigt.

 

 

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Anlagen

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