Beschlussvorlage - 03/BV/039/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Breest „Solarpark Breest Nord“
hier: Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Geltungsbereiches
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Bau Gebäude Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Toni Borgward
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bartow
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Entscheidung
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23.04.2025
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Sachverhalt
Für das in der Anlage 2 des Änderungsantrages dargestellte Plangebiet beantragt die Breest PV Betreibergesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in der Dorfstraße 1 in 17089 Bartow die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Breest „Solarpark Breest Nord“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikfreiflächenanlage nördlich der Ortschaft Breest.
Das Plangebiet wird in den Anlagen 1 und 2 des Antrages dargestellt.
Die beantragte Photovoltaikfreiflächenanlage befindet sich im sogenannten Außenbereich. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
In der Regel ist die baurechtliche Zulässigkeit einer Photovoltaikfreiflächenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB gegeben. Vor diesem Hintergrund resultiert die Notwendigkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Für den antragsgegenständlichen Solarpark wurde in der Sitzung der ehemaligen Gemeinde Breest am 16.11.2022 der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Breest Nord“ gefasst. Da vom Regionalen Planungsverband in Teilen Bedenken gegen die bis dato gewählte Kulisse aufgrund der derzeit laufenden Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte („RREP MSE“) geäußert wurden, wodurch laut Rückmeldung des für die Zielabweichungsverfahren zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern diese Bereiche derzeit nicht mit einer Photovoltaikfreiflächenanlage überplant werden sollen und ein Teil des definierten und zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches somit vorerst nicht für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage genutzt werden kann, soll der Geltungsbereich entsprechend angepasst und stattdessen im östlichen Bereich nach Osten bis an die Gemarkungsgrenze heran erweitert werden.
Zwischen dem Vorhabenträger, der Breest PV Betreibergesellschaft mbH & Co. KG, und der Gemeinde Breest soll ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Der Vorhabenträger ist nicht Eigentümer der Vorhabenflurstücke. Die Nutzung der Flächen wird über Gestattungsverträge zwischen den Eigentümern der Flächen und dem Vorhabenträger geregelt. Der Gemeinde wird im Laufe des Verfahrens der Zugriff auf die Flächen durch den Vorhabenträger nachgewiesen.
Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan für die Gemeinde Bartow (sowie der ehemaligen Gemeinde Breest) besteht nicht.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch einen beauftragten Dritten beteiligt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Der Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bartow beschließt:
1.
Für den in der Anlage 2 des Antrages dargestellten Geltungsbereich mit den aus der Anlage 1 des Antrages ersichtlichen Flurstücke die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Solarpark Breest Nord“.
2.
Ziel des o. g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Photovoltaikfreiflächenanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
3.
Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
4.
Der Änderungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Finanz. Auswirkung
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im lfd. Haushaltsjahr: |
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Produktsachkonto: |
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Haushaltsmittel: |
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Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: Der Gemeinde entstehen keine Kosten.
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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