Beschlussvorlage - 36/BV/028/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 11.05.2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow 2“ beschlossen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die bisher vorliegenden Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des Entwurfs mit Stand Januar 2025 berücksichtigt.

 

Zielstellung des Aufstellungsverfahrens ist nach wie vor die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung einer großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlage. Diese wird um die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Batterieenergiespeichersystem“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO erweitert. Der Geltungsbereich vergrößert sich um 4,2 ha und die Flurstücke 26/1 (tlw.), 26/2 (tlw.) und 31 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Schossow.

 

Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Tützpatz und dem Investor.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und Anhängen sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen.

 

Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 2 BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 2 BauGB – Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt:

 

1. 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow 2“ wird in der vorliegenden Fassung vom Januar 2025 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anhängen wird in der vorliegenden Fassung vom Januar 2025 gebilligt.

 

2. 

Das Planungsziel ist nach wie vor die Festsetzung des sonstigen Sondergebietes „Photovoltaikanlage“. Es wird erweitert um die Festsetzung eines sonstigen Son-dergebietes „Batterieenergiespeichersystem“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. Des Weiteren wurde der Geltungsbereich um 4,2 ha und die Flurstücke 26/1 (tlw.), 26/2 (tlw.) und 31 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Schossow vergrößert.

 

3. 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow 2“ einschließlich der Begründung und Umweltbericht mit Anhängen sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichung ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

4. 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen: Der Gemeinde Tützpatz entstehen keine Kosten.

 

 

 

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Anlagen

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