Beschlussvorlage - 01/BV/085/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024, letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBI. M-V 2024 S. 351), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

 

Die Grundsteuerreform ist eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Reform des

Bewertungsrechts für den gesamten Grundbesitz in Deutschland. Ziel der Reform ist es, dass innerhalb einer Gemeinde vergleichbare Grundstücke mit dem gleichen Wert auch mit der gleichen Grundsteuer belastet werden. Neu ist auch, dass für land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht mehr der Nutzer, sondern der Eigentümer besteuert wird. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer mussten eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an das Finanzamt übermitteln. Das Finanzamt stellt den Grundstückswert nach den neuen Bewertungsregelungen im Grundsteuerwertbescheid fest. Danach legt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser errechnet sich anhand von unterschiedlichen Messzahlen je Grundstücksgruppe.

 

Der Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Besteuerung durch die Gemeinde. Für die Berechnung der Grundsteuern wird der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde vervielfältigt. Die Höhe der Hebesätze beschließt die Gemeinde (§ 25 Absatz 1 GrStG). Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern 2025 sollte erst erfolgen, wenn die Mehrheit der vom Finanzamt gelieferten Grundsteuermessbeträge in den Gemeinden erfasst worden ist. Aufgrund des aktuellen Abarbeitungsstandes und auch wegen der ungewissen Dauer der Aufstellung der Haushaltssatzungen 2025, sollte von einer Festsetzung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 in der Haushaltssatzung abgesehen werden (§ 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KV M-V). Es wird empfohlen, für das kommende Jahr eine gesonderte Festsetzung der Grundsteuern in einer Hebesatzsatzung möglichst vor dem 01. Januar 2025 zu beschließen. Die Höhe der Hebesätze bleibt vorerst unverändert zum Haushaltsjahr 2024. Die Gemeinden können bis zum 30. Juni 2025 einen Beschluss über eine Erhöhung oder Senkung der Hebesätze rückwirkend zum 01. Januar 2025 fassen (§ 25 Absatz 3 Satz 1 GrStG).

 

Die Verwaltung wird in den kommenden Monaten für alle Eigentümer und Eigentümerinnen neue Grundsteuerbescheide erlassen. Die bisherigen Bescheide verlieren kraft Gesetzes (§266 BewG) zum 31. Dezember 2024 ihre Wirkung. Solange kein neuer Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 vorliegt, sind keine Grundsteuer-Vorauszahlungen zu leisten.

 

Hinweis: Die Gemeinden haben den Hebesatz zu veröffentlichen (nicht in der Hebesatzsatzung), der ausreichen würde, bei dem das Grundsteueraufkommen von 2025 gegenüber 2024 nicht sinkt (aufkommensneutraler Hebesatz).

 

Aufgrund der gesonderten Festsetzung der Hebesätze in einer Hebesatzsatzung, wird die bisherige Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung 2024 zum 01. Januar 2025 aufgehoben.

 

 

Hebesätze 2025 (entsprechen den Hebesätzen 2024)

Grundsteuer A  500 %

Grundsteuer B  400 %

Gewerbesteuer  380 %

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt die Hebesatz-Satzung mit Wirkung vom 01.01.2025 mit folgenden Hebesätzen:

Grundsteuer A

500 v.H.

Grundsteuer B

400 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

 

Aufgrund der gesonderten Festsetzung der Hebesätze in einer Hebesatzsatzung, wird die bisherige Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung 2024 zum 01. Januar 2025 aufgehoben.

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 2024

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

611000.40110000, 40120000, 40130000

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Realsteuern

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

   

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

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Anlagen

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