Beschlussvorlage - 01/BV/076/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll.

 

Mit der Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemKVO-Doppik) vom 24. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 239) konkretisiert der neu aufgenommene § 19a („Geldanlage, Anlagerichtlinie“) in den Absätzen 2 und 3 die materiell-rechtlichen Grundsätze für eine möglichst sichere Geldanlage und einen höchstmöglichen Ertrag auf der Grundlage einer Definition des Geldanlagebegriffs in Absatz 1 Satz 1. In Absatz 4 sind die Mindestinhalte der zu erlassenden Anlagerichtlinie vorgegeben.

 

Weiterführende normkonkretisierende Vorgaben zu Geldanlagen und zur Anlagerichtlinie enthält die Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 24. Mai 2024 (AmtsBl. M-V S. 638, GemHVO-GemKVO-DoppVV). Auf Abschnitt II Nummer 1 GemHVO-GemKVO-DoppVV wird verwiesen.

 

Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Dies gilt auch für amtsangehörige Gemeinden.

 

So dürfen ab dem 1. April 2025 Geldanlagen erst dann getätigt werden, wenn die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 KV M-V umgesetzt werden darf.

 

Um eine einheitliche Verfahrensweise für das Amt Treptower Tollensewinkel zu schaffen, empfiehlt die Verwaltung, dass die Stadt die Aufgabe: „eine Anlagenrichtlinie zu erlassen“ gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V  auf das Amt übertragen.

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 22 Abs. 3 KV M-V i. V. m. § 127 KV M-V die Gemeindevertretung zuständig.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt, die Aufgabe „Erlass einer Anlagenrichtlinie“ gemäß § 127 KV M-V auf das Amt Treptower Tollensewinkel zu übertragen.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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nein

 

 

 

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stehen zur Verfügung unter

 

 

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Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

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Bezeichnung:

 

 

 

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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

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Soll gesamt:

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Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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Anlagen

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