Beschlussvorlage - 01/BV/024/2024-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenordnung der Stadt Altentreptow für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner (Bewohnerparkgebührenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Ordnungsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Oliver Kirsch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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08.10.2024
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Sachverhalt
In der Fortschreibung des Verkehrskonzeptes für die Stadt Altentreptow vom 12.03.2024 wurde festgelegt, dass für die Anwohner der Innenstadt (Sanierungsgebiet) mehr Parkmöglichkeiten, in Form von Bewohnerparkausweisen, zur Verfügung gestellt werden sollen. Das Straßenverkehrsgesetz im Zusammenhang mit der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ermächtigen die Gemeinden, eine eigene Gebührenordnung für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner zu erlassen. In dieser Ordnung sind die Regelungen zur Beantragung und den Voraussetzungen niedergeschrieben. Die Ordnung ist in der Anlage beigefügt.
Die Ordnung regelt unter anderem die maximale Fahrzeuggröße. Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 5,50 m sind nicht zulässig. Dies beruht vor allem darauf, dass diese großen Fahrzeuge, die oft von Transport- und Lieferunternehmen genutzt werden, zu viele wertvolle Flächen einnehmen. Die Mitarbeiter dieser Firmen nehmen ihre Dienstfahrzeuge abends oft mit nach Hause und besetzen dann die Flächen, die eigentlich für die Fahrzeuge der Bewohner vorgesehen sind. Die Mitarbeiter besitzen nämlich zusätzlich oft auch noch einen eigenen PKW. Das wiederum würde bedeuten, dass ein Bewohner schon zwei Parkflächen in Anspruch nimmt (privates und dienstliches KfZ). In diesem Fall ist allerdings eine Ausnahme zugelassen. Für den Fall, dass ein Bewohner seinen Dienstwagen privat nutzen kann, und kein weiteres Fahrzeug besitzt, kann er dafür einen Bewohnerparkausweis beantragen.
Anfrage aus dem Finanzausschuss
Weiterhin ist geregelt, dass sich der Bewohnerparkausweis nur auf die privaten Bewohner und nicht auf Gewerbetreibende bezieht. Dies ergibt sich aus § 45 der Straßenverkehrsordnung. Demnach dürfen die Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten ausschließlich für Bewohner anordnen. Somit können Gewerbetreibende (z.B. Friseur) auch keine Bewohnerparkausweise für ihre Kunden erhalten.
Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme aus dem aktuellen Haushaltssicherungskonzept der Stadt Altentreptow. Gegenwertig beträgt die Gebühr 30 EUR/Jahr. Mit der Bewohnerparkgebührenordnung werden nunmehr 120 EUR/Jahr festgesetzt.
Gemäß § 22 KV MV ist die Stadtvertretung für den Erlass der Gebührenordnung zuständig.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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ja |
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X |
ja |
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einmalig |
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jährlich wiederkehrend |
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Finanzielle Mittel stehen: |
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stehen zur Verfügung unter |
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stehen nicht zur Verfügung |
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Produktsachkonto: |
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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122000.43120000 |
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Bezeichnung: Gebühren für die Erteilung von Bescheiden |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
5.500,00
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Haushaltsmittel: |
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5.512,59 |
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Soll gesamt: |
Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: Zusätzliche Erträge im Haushaltsjahr 2024
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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26,8 kB
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