Beschlussvorlage - 01/BV/027/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung hat am 27.05.2024 die Haushaltssatzung 2024 mit den dazugehörigen Haushaltsplanungsunterlagen beschlossen. Gemäß § 48 Abs. 2 KV M-V muss eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

 

Mit der Nachtragshaushaltsplanung wurden u.a. die Steuererträge/Einzahlungen angepasst, außerdem wurden die beantragten Fördermittel für die Sanierung/Instandsetzung der Friedhofsmauer bewilligt, so dass die Maßnahme in den Haushalt 2024 eingestellt werden musste, da die Fördermittel auch noch in diesem Haushaltsjahr abgerechnet werden müssen.

 

Durch die Anpassung der Steuereinzahlungen konnte der negative Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 3.177.050 € auf 983.370 € reduziert werden.

 

Bei den Investiven Ein- und Auszahlungen ist das Defizit um 558.000 € auf -3.215.300 € angewachsen. Aufgrund der Submissionsergebnisse für den Neubau der Zwei-Felder-Sporthalle an der KGS mussten hier die investiven Auszahlungen um 550.000 € erhöht werden.

 

Zur Finanzierung der Investitionen macht sich eine Kreditaufnahme erforderlich. In der Haushaltssatzung vom 27.05.2024 wurde eine Kreditaufnahme in Höhe von 2.622.300 € beschlossen, durch die uRAB aber nur ein Teilbetrag von 1.924.008 € genehmigt. Durch die Erhöhung der investiven Ein- und Auszahlungen insgesamt und Verschiebung von Investitionen in die Folgejahre bzw. Streichung von noch nicht veranschlagungsreifen Investitionen ist im Nachtrag nur noch eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.831.700 € ausgewiesen.

 

Aufgrund der hohen Steuereinnahmen wurde vorsorglich die Zuführung zur Finanzausgleichsrücklage gemäß § 37 GemHVO in Höhe von 1.000.000 € als Aufwand eingeplant.

 

Die haushaltswirtschaftliche Sperre beleibt auch für den Nachtragshaushalt bestehen.

 

Gemäß § 22 Abs. 3 ist die Stadtvertretung für die Entscheidung zur Nachtragshaushaltssatzung zuständig.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 mit der zugrunde liegenden Nachtragshaushaltsplanung in der vorliegenden Fassung.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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Anlagen

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