Mitteilungsvorlage - 01/MV/008/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer
Energieerzeugung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Bau Gebäude Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Anke Knappe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Kenntnisnahme
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03.09.2024
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Geplant
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Kenntnisnahme
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11.09.2024
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Geplant
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Kenntnisnahme
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24.09.2024
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Kenntnisnahme
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08.10.2024
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Sachverhalt
Im Bundesgesetzblatt Nr. 151 vom 15.05.2024 wurde das Gesetz zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur
Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung veröffentlicht. Darin heißt es im
§ 11 a – Recht zur Verlegung von Leitungen - wie folgt:
„ (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an
den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 12 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig
5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.“
Somit ist der Beschluss der Stadtvertretung vom 05.11.2019 mit der Beschluss-Nr. 01/BV/048/2019 nicht mehr anwendbar, in dem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,00 €/lfd. Meter/jährlich beschlossen wurde.
In den neu abzuschließenden Gestattungsverträgen ist das o. g. Gesetz anzuwenden und das darin festgeschriebene Nutzungsentgelt anzusetzen.
Die Bestandsverträge bleiben von der Änderung unberührt.
