Beschlussvorlage - 02/BV/139/2024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

Lt. der vorliegenden Haushaltsplanung wird im Ergebnishaushalt unterjährig ein Defizit (nach Rücklagenentnahme) in Höhe von -270.750 EUR ausgewiesen. Der Finanzhaushalt weist unterjährig ein Defizit nach planmäßiger Tilgung in Höhe von -302.280 EUR aus. Der Haushalt 2024 ist demzufolge nicht ausgeglichen. Es wird für das Haushaltsjahr 2024 ein Kassenkredit in Höhe von 650.000 EUR benötigt, um die Liquidität sicherzustellen.

 

Der Haushalt der Gemeinde Siedenbollentin ist im Ergebnis materiell rechtswidrig, da der Haushaltsausgleich nach § 43 Absatz 6 KV M-V und § 16 GemHVO-Doppik M-V im Haushaltsjahr 2024 nicht erreicht wird. Auch im Finanzplanungszeitraum kann der Haushaltsausgleich nicht dargestellt werden.

 

Bei Einreichung der Haushaltssatzung in dieser Form ist davon auszugehen, dass durch die uRAB die Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung bzw. die Anbringung von Haushaltssperren angeordnet wird. Damit wird das Ziel verfolgt, den Haushaltsausgleich unterjährig sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, das angeordnete Haushaltsperren nur im Einvernehmen mit der uRAB aufgehoben werden können. Die Gemeinde kann somit über ihre Haushaltsansätze nicht mehr frei verfügen!

 

 

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist unverzüglich der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzulegen.

 

Die Haushaltssatzung enthält einen genehmigungspflichtigen Bestandteil (Kassenkredit). Demzufolge darf die Haushaltssatzung erst nach der Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Siedenbollentin beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Siedenbollentin für das Haushaltsjahr 2024.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

2024 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: siehe Anlagen

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...