Mitteilungsvorlage - 24/MV/285/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungen im Steuergesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Susanne Schultz
- Einreicher:
- Ivonne Lieckfeldt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel
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Kenntnisnahme
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29.01.2024
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Sachverhalt
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde das nationale Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Diese Änderung – die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz – trat zwar bereits zum 01.01.2017 in Kraft, aufgrund mehrerer Übergangsfristen ist es den juristischen Personen des öffentlichen Rechts dennoch möglich, bis einschließlich 31.12.2024 nach altem Recht zu handeln. Ab dem 01.01.2025 ist dies nicht mehr möglich und bringt für die Kommunen einige Änderungen – auch für das Amt Treptower Tollensewinkel.
Bis zum 31.12.2024 ist die Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts an das Körperschaftsteuerrecht gebunden. Dies besagt, dass erst bei Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art eine mögliche Umsatzsteuerpflicht besteht. Dies führte nur sehr selten zu umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.
Ab dem 01.01.2025 greift diese Regelung nicht mehr. Sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts dann auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig und üben Tätigkeiten aus, die ihnen gem. § 2b Abs.1 UStG im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, gelten sie nicht als Unternehmer. Sobald sie jedoch selbständig eine „nachhaltige Tätigkeit“ zur Erzielung von Einnahmen ausüben und dies auf privatrechtlicher Grundlage tun, weisen sie gem. § 2 Abs.1 UStG Unternehmereigenschaften auf. Dies führt dann bei fehlender Umsatzsteuerbefreiung zur Umsatzsteuerpflicht.
Die Prüfung der Einnahmen des Amtes erfolgte anhand des Haushaltsjahres 2021. Es wurden jedoch auch Sachverhalte berücksichtigt, die in der Vergangenheit lagen und nicht regelmäßig auftreten. Unter anderem folgende, für das Amt zutreffende Leistungen, sind ab dem 01.01.2025 von der Umsatzsteuerpflicht betroffen:
- Nutzung der Sporthalle durch Vereine
- Stromeinspeisung aus der PV-Anlage
Da das Amt jedoch mit diesen Einnahmen nicht die Kleinunternehmergrenze von 22.000,00€ gemäß § 19 UStG überschritten hat, ist davon auszugehen, dass sie ab 01.01.2025 als Kleinunternehmer tätig wird. Das bedeutet, dass das Amt in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer auszuweisen und demzufolge auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Dadurch ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Es muss lediglich jährlich eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden, in denen die Umsätze als Kleinunternehmer erklärt werden. Es erfolgt jedoch in 2024 eine erneute Durchsicht anhand des Haushaltsjahres 2023, um zu prüfen, ob die Einnahmen auch in 2023 die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten haben.
Wird in der Zukunft die Kleinunternehmergrenze gemäß § 19 UStG überschritten, so erfolgt ein Wechsel zur Regelbesteuerung. Das Amt ist dann verpflichtet, in Rechnungen und Verträgen die Umsatzsteuer auszuweisen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Außerdem würden sich dadurch finanzielle Auswirkungen ergeben, da das Amt auf die erbrachten Leistungen die Umsatzsteuer aufschlagen müsste. Sollte dieser Fall in der Zukunft eintreten, wird die Verwaltung die entsprechenden Änderungen rechtzeitig vornehmen und den Amtsausschuss fristgerecht darüber informieren.
