Beschlussvorlage - 36/BV/166/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 8 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow 2“ der Gemeinde Tützpatz
hier: Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Hendrikje Kmietzyk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Tützpatz
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Entscheidung
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11.05.2023
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Sachverhalt
Mit Antrag vom 26.01.2023 hat die Komesker Energiesysteme GmbH (nachfolgend Investor) bei der Gemeinde Tützpatz gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 4 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.
Der Investor beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 23,7 ha die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Strom. Zur Realisierung wird ein Sondergebiet „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Nach den derzeitigen Planungen soll die maximale installierte elektrische Leistung bei 23,7 MW liegen.
Der Bebauungsplan dient entsprechend der gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.
Die Gemeinde Tützpatz stimmt dem Antrag des Investors zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten sowie zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Tützpatz. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Die Gemeinde Tützpatz verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Im Sinne des gesetzlich geregelten Entwicklungsgebotes wird auf das Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz stimmt dem Antrag der Komesker Energiesysteme GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 BauGB zu und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow 2“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauGB für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich. Er umfasst etwa 23,7 ha und erstreckt sich über die Flurstücke 23, 24, und 25 der Flur 1 in der Gemarkung Schossow.
2. Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. Dies soll die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlage planungsrechtlich ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom sichern.
3. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
4. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
5. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt den Antrag auf Zielabweichung nach Ziff. 5.3 (9) LEP M-V 2016 zu stellen.
Finanz. Auswirkung
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen:
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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674,1 kB
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