Beschlussvorlage - 01/BV/753/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Auf Anregung des Stadtvertretervorstehers und nach Rücksprache mit den Fraktionsvorsitzenden soll der § 2 der Hauptsatzung dahingehend geändert werden, dass den Einwohnern/Einwohnerinnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden zu Tagesordnungspunkten Anfragen in der Einwohnerfragestunde zu stellen.

 

1. Änderung § 2 Rechte der Einwohner

 

Gegenwärtig enthält § 2 der Hauptsatzung die nachfolgende Regelung:

 

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in

einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit von 30 Minuten vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KV M-V gilt dieses Rederecht entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.

 

 

 

Die Einschränkung zur Einwohnerfragestunde im Satz 2 des § 2 der Hauptsatzung soll gestrichen werden und nachträglich neu definiert, um den Einwohner das Recht einzuräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

 

Erklärend ist hier einzufügen, dass sich die Formulierung örtliche Gemeinschaft nach § 2 Abs. 1 KV M-V auf den eigenen Wirkungskreis der Stadt Altentreptow bezieht.

 

Die Kommunalverfassung des Landes M-V weist keine Regelungen über mögliche Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Fragen zu Beratungs-gegenständen der Tagesordnungspunkte in der Stadtvertretersitzung aus und wann die Einwohnerfragestunde zeitlich in die Stadtvertretersitzung eingeplant wird.

 

Gegenüberstellung Vorteile/Nachteile die Einwohnerfragestunde vor bzw. nach den Sachtagesordnungspunkten zu legen

 

Einwohnerfragestunde

Vorteil

Nachteil

Vor den Sachtagesordnungspunkten

  • Kenntnis der Meinung der Einwohner*innen
  • Beeinflussung der freien Ausübung des Mandats

(§ 23 Abs. 3 KV M-V= Gemeinwohl und nicht Wohl/Interessen Einzelner)

  • Beeinflussung der freien Beratung
  • Beeinflussung in der Entscheidungsphase der Stadtvertreter*innen
  • durch Gespräch zwischen Einwohner und Stadtvertreter*innen

vorziehen der Beratung in die Einwohnerfragestunde und nicht mehr unter den Sachtagesordnungspunkt mit den Stadtvertreter*innen

Nach den Sachtagesordnungspunkten

Keine Beeinflussung durch Dritte in der Entscheidungsphase= Beschlussfassung

Willensäußerungen innerhalb der Tagesordnung unvermeidbar,

Unmut der Einwohner

 

Die Ausschusssitzungen sind öffentlich. Dadurch wird die Möglichkeit der öffentlichen Beratung in den Ausschüssen und damit Möglichkeit des Austausches mit Einwohner und letztlich zur Meinungsbildung für die Stadtvertreter*innen im vorab der Stadtvertretersitzung gewährt.

 

Der Wortlaut des § 2 (3) wird wie folgt geändert werden:

 

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Für die Fragestunde ist eine Zeit von 30 Minuten vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KV M-V gilt dieses Rederecht entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.

 

2. Änderung § 3 Stadtvertretung

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtvertreter-

     vorsteher".

 

 

 Der Wortlaut des § 3 (2) wird wie folgt geändert:

 

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung 

     Präsident der Stadtvertretung“.

 

 

Gemäß § 22 i.V. m. § 5 Kommunalverfassung M-V sind Änderungen der Hauptsatzung durch die Stadtvertretung zu beschließen.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen. 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow  in der beigefügten Fassung.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

nein

 

 

 

x 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

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Anlagen

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