Beschlussvorlage - 01/BV/753/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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23.05.2023
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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06.06.2023
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Sachverhalt
Auf Anregung des Stadtvertretervorstehers und nach Rücksprache mit den Fraktionsvorsitzenden soll der § 2 der Hauptsatzung dahingehend geändert werden, dass den Einwohnern/Einwohnerinnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden zu Tagesordnungspunkten Anfragen in der Einwohnerfragestunde zu stellen.
1. Änderung § 2 Rechte der Einwohner
Gegenwärtig enthält § 2 der Hauptsatzung die nachfolgende Regelung:
…(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in
einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit von 30 Minuten vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KV M-V gilt dieses Rederecht entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.
Die Einschränkung zur Einwohnerfragestunde im Satz 2 des § 2 der Hauptsatzung soll gestrichen werden und nachträglich neu definiert, um den Einwohner das Recht einzuräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Erklärend ist hier einzufügen, dass sich die Formulierung örtliche Gemeinschaft nach § 2 Abs. 1 KV M-V auf den eigenen Wirkungskreis der Stadt Altentreptow bezieht.
Die Kommunalverfassung des Landes M-V weist keine Regelungen über mögliche Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Fragen zu Beratungs-gegenständen der Tagesordnungspunkte in der Stadtvertretersitzung aus und wann die Einwohnerfragestunde zeitlich in die Stadtvertretersitzung eingeplant wird.
Gegenüberstellung Vorteile/Nachteile die Einwohnerfragestunde vor bzw. nach den Sachtagesordnungspunkten zu legen
Einwohnerfragestunde |
Vorteil |
Nachteil |
Vor den Sachtagesordnungspunkten |
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(§ 23 Abs. 3 KV M-V= Gemeinwohl und nicht Wohl/Interessen Einzelner)
vorziehen der Beratung in die Einwohnerfragestunde und nicht mehr unter den Sachtagesordnungspunkt mit den Stadtvertreter*innen |
Nach den Sachtagesordnungspunkten |
Keine Beeinflussung durch Dritte in der Entscheidungsphase= Beschlussfassung |
Willensäußerungen innerhalb der Tagesordnung unvermeidbar, Unmut der Einwohner |
Die Ausschusssitzungen sind öffentlich. Dadurch wird die Möglichkeit der öffentlichen Beratung in den Ausschüssen und damit Möglichkeit des Austausches mit Einwohner und letztlich zur Meinungsbildung für die Stadtvertreter*innen im vorab der Stadtvertretersitzung gewährt.
Der Wortlaut des § 2 (3) wird wie folgt geändert werden:
(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Für die Fragestunde ist eine Zeit von 30 Minuten vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KV M-V gilt dieses Rederecht entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.
2. Änderung § 3 Stadtvertretung
…
(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtvertreter-
vorsteher".
Der Wortlaut des § 3 (2) wird wie folgt geändert:
(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung
„Präsident der Stadtvertretung“.
Gemäß § 22 i.V. m. § 5 Kommunalverfassung M-V sind Änderungen der Hauptsatzung durch die Stadtvertretung zu beschließen.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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ja |
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einmalig |
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stehen nicht zur Verfügung |
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Produktsachkonto: |
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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Soll gesamt: |
Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen:
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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83,2 kB
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