Beschlussvorlage - 31/BV/094/2023

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt. Die Gemeindevertretung ist gemäß § 22 KV M-V für die Änderung der Satzung zuständig.

 

Um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches nach § 27 FAG M-V zu erhalten, müssen die Hebesätze wieder um 20 Punkte über dem gewogenen Landesdurchschnitt angehoben werden.

 

Gewogene Durchschnittshebesätze unter 1.000 Einwohner:

 

Grundsteuer A 330 v.H.

Grundsteuer B 388 v.H.

Gewerbesteuer 350 v.H.

 

Für die Gemeinde Altenhagen hat dies zur Folge, dass die

 

Grundsteuer A  von derzeit  349 v. H. auf  350 v.H.

Grundsteuer B  von derzeit  406 v. H. auf  408 v.H.

Gewerbesteuer von derzeit  359 v. H. auf  370 v.H.

angehoben werden müssen.

 

Daraus resultierende finanzielle Auswirkungen:

 

Grundsteuer A   Mehreinnahmen ca.      40,00 €

Grundsteuer B   Mehreinnahmen ca.    130,00 €

Gewerbesteuer  Mehreinnahmen ca.    300,00 €

 

Beispiele Steuererhöhung: 

 

Grst. A bisher 1.000,00 €, nach Erhöhung ca. 1.003,00 € (Erhöhung ca.  3,00 € im Jahr)

Grst. B bisher    200,00 €, nach Erhöhung ca.    201,00 € (Erhöhung ca.  1,00 € im Jahr)

Gewst. bisher 3.000,00 €, nach Erhöhung ca. 3.092,00 € (Erhöhung ca. 92,00 € im Jahr)

 

Die Voraussetzungen zur Antragstellung der Hilfen nach § 27 FAG M-V sind auch erfüllt, wenn die Mehreinahmen durch eine andere Verteilung der Hebesätze erreicht werden.

 

Da die Erhöhung der Grundsteuer B von 406 v.H. auf 408 v.H. für ca. 170 Haushalte einen Änderungsbescheid von jeweils etwa 1,00 € nach sich ziehen würde, ist eine Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer A von derzeit 349 v.H. auf 355 v.H. zu überdenken. Dies würde die erforderlichen Mehreinnahmen sichern.

 

Für die Gemeinde Altenhagen hat dies zur Folge, dass die

 

Grundsteuer A  von derzeit  349 v. H. auf  355 v.H.

Grundsteuer B  von derzeit  406 v. H. auf  406 v.H. (unverändert)

Gewerbesteuer von derzeit  359 v. H. auf  370 v.H.

angehoben werden müssen.

 

Daraus resultierende finanzielle Auswirkungen:

 

Grundsteuer A   Mehreinnahmen ca.    240,00 €

Gewerbesteuer  Mehreinnahmen ca.    300,00 €

 

Beispiele Steuererhöhung: 

 

Grst. A bisher 1.000,00 €, nach Erhöhung ca. 1.017,00 € (Erhöhung ca. 17,00 € im Jahr)

Gewst. bisher 3.000,00 €, nach Erhöhung ca. 3.092,00 € (Erhöhung ca. 92,00 € im Jahr

        

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Altenhagen beschließt, um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches nach § 27 FAG M-V zu erhalten, die Hebesatz-Satzung mit Wirkung vom 01.01.2023 mit folgenden Hebesätzen:

 

Grundsteuer A 355 v. H.

Grundsteuer B 406 v. H.

Gewerbesteuer 370 v. H.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 2023

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 6.1.1.00.401…

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Steuern, Zuweisungen, Umlagen

Grst. A, Grst. B, Gewerbesteuer

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

  38.384,07 €

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

       540,00 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Bei Erhöhung der Hebesätze könnten Mehrerträge/-einzahlungen in Höhe von ca. 540,00 € zur Annahme angeordnet werden. Die geplante Gewerbesteuer in Höhe von 10.000,00 € (laufende Vorauszahlungen) differenziert zu den angeordneten Mitteln durch Erstattungen nach Abrechnungen bzw. Anpassungen VZ der Vorjahre in Höhe von 12.620,36 €.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...