Beschlussvorlage - 05/BV/111/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

Aufgrund der Haushaltsdaten wird die Leistungsfähigkeit der Gemeinde als weggefallen bewertet. Die Gemeindevertretung hat entsprechend der Kommunalverfassung M-V Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Verbesserung der finanziellen Situation führen. Insbesondere sollte die schrittweise Anhebung und Angleichung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B an den Landesdurschnitt erfolgen. Hintergrund hierfür ist, dass die Landeszuweisungen, welche die Gemeinde zur Finanzierung ihre Aufgaben erhält immer mit den durchschnittlichen Hebesätzen berechnet werden. Liegt die Gemeinde unter dem Hebesatz des Landes M-V bedeutet dies, das bei der Berechnung der Landeszuweisung davon ausgegangen wird, dass die Gemeinde mehr Erträge aus eigene Steuereinahmen hat, als tatsächlich vorhanden. Dies führt zu finanziellen Nachteilen auch bei der Gewährung von Fördermitteln.

 

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

 

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist unverzüglich der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile, so darf sie erst nach der Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

 

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Breest beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Breest für das Haushaltsjahr 2023.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 2023

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: siehe Anlagen

 

 

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