Beschlussvorlage - 38/BV/138/2022-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der 19. Sitzung der Gemeindevertretung am 30.11.2022 wurde die Beschlussvorlage abgelehnt.

Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 sind Benutzungsentgelte zu erheben, wenn die Einrichtungen überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dienen. Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), sind die Gemeinden und sonstige kommunale Körperschaften grundsätzlich befugt, die Benutzungsbedingungen und das Benutzungsentgelt für ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten.

Die Verantwortlichen in den kommunalen Körperschaften müssen sich schon vor der Herstellung öffentlicher Einrichtungen darüber Klarheit verschaffen, wie hoch die spätere Gebühr/Entgelt für die Benutzung der Einrichtungen festzusetzen ist, damit sie die Kosten deckt. Dabei ist auch zu prüfen, ob bei der ermittelten Gebühr eine Einrichtung wirklich noch tragbar und wünschenswert ist. Erst mit der gewissenhaften Abwägung auch dieser Aspekte wird der Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl (§ 23 Abs. 3 KV M-V) entsprochen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Gemeinde ihre Verpflichtung aus § 43 Abs. 1 KV M-V erfüllen kann, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist.

Die Gemeinde Wildberg befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Als Maßnahme wurde die Kalkulation und Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung festgelegt (Maßnahme Nr. 10/2021). Daher ist eine Erstellung der Benutzungs- und Entgeltordnung erforderlich.

Die Kalkulation hat ein Nutzungsentgelt in Höhe von 40,00 EUR pro Stunde ergeben.

Der rechtliche Rahmen der gemeindlichen Abgabenautonomie wird durch die Grundsätze des gemeindlichen Haushaltsrechts bestimmt. Die Gebührensätze für Benutzungsgebühren stellen einen Teil der gemeindlichen Haushaltseinnahmen dar und werden vom Finanzbedarf der Gemeinde für die betreffende Einrichtung beeinflusst. Zu den zu beachtenden Grundsätzen des materiellen Haushaltsrechts gehören insbesondere die der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 43 Abs. 1 KV M-V). Daher muss auch berücksichtigt werden, dass die Gemeinde Wildberg bilanziell überschuldet ist. Der Haushaltsausgleich kann nicht mehr erreicht werden. Die schlechte Haushalts- und Finanzlage erfordert daher zunehmend die Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten. Der Spielraum, auf die Erhebung der Entgelte ganz oder teilweise zu verzichten bzw. zu reduzieren, hat sich bereits auf “Null” redutiert. Der Ermessensspielraum des Ortsgesetzgebers bezieht sich ferner auf die Frage des Wie der Gebührenerhebung: Welcher Maßstab wird gewählt, welcher Personenkreis einbezogen, welcher Deckungsgrad angestrebt?

Demzufolge muss die Gemeindevertretung prüfen, inwieweit eine Absenkung des Deckungsgrades mit der Haushaltskonsolidierung vereinbar ist, d. h. eine Absenkung des kalkulierten Entgeltes.

 Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467), die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte zu beschließen.

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Wildberg beschließt die neue Benutzungs- und Entgeltordnung mit den dazugehörigen neuen Entgelten in Höhe von ……….EUR/ Stunde oder maximal ………. €/ Nutzung.

Die Gemeinde setzt damit die Maßnahme 10/2021 aus dem Haushaltssicherungskonzept um.

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt somit am 01.03.2023 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr: 2023

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

x 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 4.2.4.00.432290000

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 Turnhalle/Sonstige Entgelte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

 

 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 Mehreinnahmen in den nächsten Jahren

 

 

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Anlagen

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