Beschlussvorlage - 38/BV/147/2023
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsatzbeschluss Jugendclub Wildberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Stefanie Küthe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Wildberg
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Entscheidung
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23.02.2023
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Sachverhalt
Die Gemeinde Wildberg möchte in diesem Haushaltsjahr 2023 einen Bauwagen anschaffen und diesen als Jugendclub umbauen. Für die Anschaffung des Jugendclubs müssen ca. 5000,00 € eingeplant werden.
Für den weiteren Umbau des Bauwagens ist mit Kosten in Höhe von ca. 60.000,00 € zu rechnen.
Nach Umbau des Bauwagens als Jugendclub müssen außerdem die Nebenkosten mit bedacht werden. Eine genaue Summe kann dazu nicht genannt werden.
Es wird geprüft, ob Fördermittel für den Umbau beantragt werden können. Sollte die Möglichkeit bestehen, wird der entsprechende Fördermittelantrag gestellt. Für die Bewilligung der Fördermittel ist die Zustimmung der uRAB unter Berücksichtigung der Folgekosten erforderlich.
Um einen Jugendclub in einer Gemeinde zu betreiben, müssen nach Rücksprache mit dem LK MSE als zuständige Behörde einige rechtliche Anforderungen umgesetzt und eingehalten werden.
Im Hinblick auf die Anschaffung eines Bauwagens und deren Öffnung als selbstverwalteter Jugendclub muss sich insbesondere hinsichtlich der Absicherung des Brandschutzes, der hygienischen und baurechtlichen Aspekte, des Versicherungsschutzes und der Haftungspflichten in Jugendeinrichtungen (z. B. Aufsichtspflicht) als grundlegende Anforderungen verständigt werden.
Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist in § 8a SGB VIII verankert. Er regelt sowohl das Verfahren des Jugendamtes als auch den Schutzauftrag der Träger von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe.
Um einen Jugendclub zu betreiben muss es Regelungen zur Aufsichtspflicht geben.
Die Aufsichtspflicht ist die rechtliche Pflicht der aufsichtspflichtigen Personen, dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten aufsichtsbedürftigen Personen andere nicht gefährden, anderen keinen Schaden zufügen und selbst keinen Schaden erleiden. Darüber hinaus sind die Aufsichtspflichtigen auch für die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz sowie sonstiger einschlägiger gesetzlicher Regelungen verantwortlich.
Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters" walten lässt.
Dazu gehören:
- vorher sich über mögliche Probleme Gedanken machen
- soweit möglich Gefahren zunächst beseitigen
- Belehren und Warnen
- Überwachen und Kontrollieren
- Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen (Gelbe Karte)
- Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte)
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Hygiene. Der Träger von Jugendeinrichtungen gewährleistet, dass Benachrichtigungs-, Mitwirkungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Form eingehalten werden.
Bei Herstellung, Umgang und Lagerung von Lebensmitteln sind die Lebensmittelhygieneverordnung, sowie die Trinkwasserverordnung einzuhalten.
Gemäß §§ 36 und 33 Infektionsschutzgesetz ist für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein Hygieneplan für innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen.
Weiterhin ist der Brandschutz in einem selbstverwalteten Jugendclub zu beachten und einzuhalten. Der Einrichtungsträger hat sicher zu stellen, dass das Gebäude den geltenden
Bestimmungen zum baulichen Brandschutz entspricht.
Zuletzt müssen die baurechtlichen Aspekte und Versicherungsaspekte beachtet werden. Von dem Bauwagen und dem gesamten Gelände dürfen keine Gefährdungen für das Wohl der Kinder und Jugendlichen ausgehen.
Die Gemeinde befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Bei dem Betrieb eines Jugendclubs handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe und nicht um eine Pflichtaufgabe. Insbesondre müssen hier auch die Folgekosten betrachtet werden, wie Aufwand für Aufsichtspersonal, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten (u. a. Aufwand für Versicherungen, Energie/Abwasser, Aufsichtspersonal etc.)
Gemäß § 22 Abs. 3 GKV M-V ist die Gemeindevertretung für die Entscheidung zuständig.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Hinweis der Verwaltung
Die Gemeinde Wildberg befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Die praktische Konsequenz ist, erhebliche Einschränkungen der Flexibilität in der laufenden Haushaltsführung. Die Gemeinde ist bilanzielle überschuldet und benötigt Kassenkredite zur Liquiditätssicherung. Freiwillige Leistungen dürfen nur unter den Bedingungen der Haushaltssicherung erbracht werden.
Mit der Haushaltsplanung 2023 wird das bereits bestehende Defizit weiter aufgebaut und nicht gesenkt. Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V handelt es sich bei diesem Beschluss um eine negative Abweichung vom beschlossenen Haushaltssicherungskonzept, da zusätzliche freiwillige Leistungen erbracht werden sollen, die nicht im Einklang mit der Haushaltssicherung stehen. Es wird demzufolge geltendes Recht verletzt!
Gemäß § 33 Abs. 1 KV MV hat die Bürgermeisterin dem Beschluss zu widersprechen, wenn geltendes Recht verletzt wird. Ein Ermessenspielraum gibt es hier nicht. In Anwendung des § 142 KV M-V steht dieses Recht neben der Bürgermeisterin auch der Verwaltungsleiterin zu.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Wildberg beschließt die Anschaffung eines Bauwagens im Haushaltsjahr 2023. Der Bauwagen soll dann als Jugendclub umgebaut und entsprechend hergerichtet werden.
Der Ausbau des Bauwagens ist nur unter der Voraussetzung möglich, wenn entsprechende Fördermittel beantragt und bewilligt werden.
Für die Bewilligung der Fördermittel ist die Zustimmung der uRAB unter Berücksichtigung der Folgekosten (lfd. Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten) erforderlich.
Die gesetzlichen Anforderungen entsprechend § 8 a SGB VIII sind einzuhalten.
Finanz. Auswirkung
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im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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einmalig |
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jährlich wiederkehrend |
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stehen nicht zur Verfügung |
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Produktsachkonto: |
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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5000,00 € |
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Soll gesamt: |
Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: Im Haushaltsentwurf für das HHJ 2023, der am 23.02.2023 auf der Tagesordnung zur Beschlussfassung steht, sind für die Maßnahme weder für das HHJ 2023 noch für die Folgejahre finanzielle Mittel eingeplant.
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