Beschlussvorlage - 29/BV/073/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gehört der Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art, der nicht den Rücklagen zugeführt wird, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser gilt als ausgeschüttet, da er im Produkt 5.7.1.00 des Haushaltes der Gemeinde gegliedert ist. Als ausschüttbarer Gewinn gilt der steuerrechtliche Jahresüberschuss vermindert um den Bestand des Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1-7 KStG.

Der BgA Photovoltaikanlage Weltzin erzielte im Wirtschaftsjahr 2020 einen Jahresüberschuss in Höhe von 18.459,71€. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos (Verlustvortrag) betrug 0,00€ und der Gewinn (Kapitalertrag) somit ebenfalls 18.459,71€. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer i.H.v. 2.768,96€ sowie der Solidaritätszuschlag i.H.v. 152,29€ sind an das Finanzamt zu zahlen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Ausschüttung der Kapitalerträge für das Jahr 2020 i.H.v. 18.459,71€ zum 01.07.2021.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushaltsjahr 2021:

 

   Nein

 

   Ja   

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

5.7.1.00.56720000

 

Bezeichnung:

Körperschaftsteuer

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

9.150,00 €

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

3.489,92 €

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

2.921,25 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

2.738,83 €

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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