Beschlussvorlage - 32/BV/034/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2018 der Gemeinde Kriesow wird empfohlen, die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

Gemäß § 24 der Kommunalverfassung M-V besteht für den Bürgermeister Mitwirkungsverbot.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Kriesow beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Kriesow für das Haushaltsjahr 2018.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im lfd. Haushaltsjahr:

 

   Nein

 

   Ja   

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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