Beschlussvorlage - 08/BV/049/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019  (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2021 liegt der Landesdurchschnitt bei der Größenklasse unter 1.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 320 v.H., bei der Grundsteuer B bei 378 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 338 v.H..

Das Finanzausgleichsgesetz M-V vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können, d. h. es gibt eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 % des zum Ende des Haushaltsjahres noch bestehenden negativen Saldos (vorgetragene Fehlbeträge).

Der vorläufig vorgetragene Fehlbetrag zum 31.12.2020 beträgt 151.369,63 € EUR. Dieses negative Ergebnis setzt sich in den Jahren ab 2021 stetig fort, so dass am Ende des Finanzplanzeitraumes wahrscheinlich rund -277.225 € auszuweisen sind. 

Sobald die Fehlbeträge abgebaut sind, kann die Gemeinde die Hebesätze jederzeit wieder absenken.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Gemeinde aktiv am Abbau des Fehlbetrages beteiligt. Die Verwaltung empfiehlt, dies als Chance zu sehen, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Gemeinde in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu stabilisieren.  

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Beschlussvorschlag

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2021

die Grundsteuer A   auf         450 v.H.

die Grundsteuer B   auf        450 v.H.

die Gewerbesteuer auf         450 v.H.

festgesetzt.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer A von 350 v.H. auf 450 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 3.000 €, bei der Grundsteuer B von 395 v.H. auf 450 v.H. eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen um ca. 2.600 € und bei der Gewerbesteuer von 400 v.H. auf 450 v.H. eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 750 € bedeuten.

 

 

 

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Anlagen

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