Beschlussvorlage - 24/BV/065/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Amt Treptower Tollensewinkel hat sich bereits mit dem ersten Aufruf im September 2020 für eine Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur Verbesserung der Schulinfrastruktur an allgemein bildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Förderrichtlinie Schulbaupaket – SchulFöRL M-V) beworben.

Für die Amtsschule in Tützpatz wurde ein Antrag beim Bildungsministerium M-V auf ein Modellversuch: Inklusive Landschule mit flexibler Schulausgangsphase und Berufsfrühorientierung (zur Unterstützung regionaler mittelständischer Unternehmen) gestellt (siehe Anlage 1 Konzeption).

 

Um beim zweiten Aufruf am 16. April 2021 mit dabei zu sein, ist es erforderlich, die Planungsunterlagen mit den Planungsphasen I-III des Projektes vorzulegen.

 

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach der Bewertung der dauernden Leistungsfähigkeit des Schulträgers.

 

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 01.08.1996 wurde die Schulträgerschaft auf das Amt Kastorfer See übertragen.  Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 31.12.2004 zwischen Amt Kastorfer See, Amt Tollensetal  und der Stadt Altentreptow § 1 Abs. 3 sind die Gebäude der Regionalschule in Tützpatz als Amtsschule in Rechtsfolge auf das neue Amt Treptower Tollensewinkel übergegangen. Die Zuständigkeit für die Amtsschule richtet sich nach § 134 Abs. 4 KV M-V. Demzufolge wird die Amtsschule von nachfolgenden Gemeinden getragen:

 

  

Gemeinde

Leistungsfähigkeit lt. Rubikon 2020

Tützpatz

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Altenhagen

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Breesen

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Groß Teetzleben

gefährdete finanzielle Leistungsfähigkeit

Kriesow

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Pripsleben

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Röckwitz

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Wolde (Reinberg)

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

Wildberg

weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit

 

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben - bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit und ist auf eine Höhe von bis zu fünf Millionen Euro begrenzt. Bei Vorhaben von Gemeinden in ländlichen Gestaltungsräumen kann der Zuwendungssatz um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

 

Laut einer ersten überschlägigen Kostenberechnung nach DIN 276 (siehe Anlage 2):

Gesamtkosten der Maßnahme:

Kostenberechnung nach DIN 276    = 3.177.002,50 EUR

Förderquote 80%                                   =      2.541.602,00 EUR

Eigenanteil Gemeinden                   =     635.400,50 EUR

 

Der Eigenanteil in Höhe von 635.000 EUR müsste über eine Kreditfinanzierung erfolgen.

 

Bei angenommenen Kreditkonditionen von:

Tilgung 2 %

Zinssatz 0,11 %

Zinsbindung 10 Jahre

 

jährliche Rate 14.500 EUR (700 EUR Zinsen/13.800 EUR Tilgung). Diese wäre von den neun  Schulträgergemeinden entsprechend der Schülerzahl aufzubringen. Der allgemeine Schullastenausgleich erhöht sich um die Tilgungsleistungen je Schüler/in.

 

Gegenwärtig beträgt der allgemeine Schullastenausgleich 2019/2020 1.056,84 EUR/Schüler./in Die Schulträgergemeinden zahlen zusätzlich je Schüler/in die Tilgungskosten für die noch bis zum 31.03.2022 bestehenden Sanierungskredite. Die Tilgung darf laut Schullastenausgleichsverordnung M-V nicht in die allgemeine Schulumlage fließen. Lt. öffentlich-rechtlichen Vertrag tragen die Schulträgergemeinden die Investitions- und Unterhaltungskosten für die Amtsschule. Für die Schulträgergemeinden beträgt die Schulumlage mit der derzeitig noch bestehenden Kreditbelastung 1.633 EUR/Schüler/in, d. h. 576 EUR je Schüler/in mehr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulträgergemeinde

Anzahl der Schüler

Altenhagen

26

Breesen

1

Groß Teetzleben

2

Kriesow

16

Pripsleben

10

Tützpatz

44

Wildberg

20

Wolde

21

Röckwitz

15

 

Insgesamt 155 Schüler/innen, dies entspricht einer zusätzlichen Umlage von rund 90 EUR/Schüler/in. Bei steigenden Schülerzahlen würde die allgemeine Schulumlage sinken, wie auch die Schulumlage der Trägergemeinden.

 

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat in seiner Stellungnahme vom 24.09.2020 den Fortbestand der Schule prognostiziert (siehe Anlage 3):

„Wir erwarten im Regionalschulbereich bis 2024/25 stabile Schülerzahlen mit mindestens 31 Schülerinnen und Schüler und somit erfüllt die Schule weiterhin den bereits anerkannten Ausnahmestatus. Insgesamt wird für die Regionale Schule mit Grundschulteil bis zum Jahr 2030 eine Schülerzahl von 190 bis 260 Schülerinnen und Schüler prognostiziert. Durch den derzeitigen gelebten Modellversuch der „Inklusiven Landschule mit flexibler Schulausgangsphase" und die neu prognostizierten Schülerzahlen wird die Schließung der Schule, wie im derzeitigen Schulentwicklungsplan vorgesehen, in Frage gestellt. Generell muss festgestellt werden, dass der Ausnahmetatbestand der Schule bei weiterer Anerkennung seitens des Bildungsministeriums dazu führt, dass mit der heutigen Prognose eine Schließung der Schule abwendbar ist. Denn die bei einem anerkannten Ausnahmetatbestand festgelegte Mindestschülerzahl liegt bei 22 Schülerinnen und Schüler.“

 

Aufgrund des Alleinstellungsmerkmals dieser Modellschule im gesamten Land M-V sollte die Chance nicht vertan werden, die Modernisierung der Amtsschule anzuschieben und den Schulstandort zu sichern.

 

Sollte eine Förderung nicht gewährt werden, müssen die Schulträgergemeinden die Planungsleistungen von rund 95.200 EUR finanzieren. Das Projekt kann dann aber jederzeit auch für die Beantragung von anderen Schulbauförderungen verwendet werden.

 

Nachfolgende Entscheidungen stehen dazu an:

 

  • Ausschreibung der Planungsleistungen (Phase I-III)
  • Auftragsvergabe Planungsleistungen
  • Antragstellung Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur Verbesserung der Schulinfrastruktur an allgemein bildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Förderrichtlinie Schulbaupaket – SchulFöRL M-V)

 

Gemäß § 134 Abs. 1 und 4 KV M-V sind die Schulträgergemeinden für die Entscheidung, die die Amtsschule betreffen zuständig.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

  • Der Amtsausschuss (Schulträgergemeinden) beschließt, dass eine Antragstellung auf Zuwendung beim Land Mecklenburg- Vorpommern zur Verbesserung der Schulinfrastruktur an allgemein bildendende Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Förderrichtlinie Schulbaupaket – SchulFöRL M-V) für die Amtsschule in Tützpatz erfolgen soll.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungsphasen I bis III auszuschreiben.
  • Der Amtsvorsteher wird grundsätzlich bevollmächtigt, die Vergabe der Planungsleistungen I bis III nach erfolgter Ausschreibung zu beauftragen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr: 2021

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

Die anfallenden Planungsleistungen in Höhe von geschätzten 95.200 EUR sind von den Schulträgergemeinden zu finanzieren und aus den jeweiligen Haushalten 2021 bereit zu stellen.

 

 

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Anlagen

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