Beschlussvorlage - 01/BV/190/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altentreptow inklusive Kalkulation
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Susanne Schultz
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Finanzausschuss der Stadtvertretung
|
Vorberatung
|
|
|
18.11.2020
| |||
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss der Stadtvertretung
|
Vorberatung
|
|
|
01.12.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Altentreptow
|
Entscheidung
|
|
|
15.12.2020
|
Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Die aktuell bestehende Verwaltungsgebührensatzung wurde am 04.04.2017 beschlossen.
Seit dem sind die Gebühren nicht mehr kalkuliert worden. Das den Verwaltungsgebühren zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip erfordert die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührentarife. Die Überarbeitung der Verwaltungsgebührensatzung dient der Haushaltskonsolidierung.
Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren sind der § 5 Kommunalverfassung M-V sowie die §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes M-V. Gemäß § 44 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V hat die Stadt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen.
Entgelte für Leistungen der Kommunen sind Gebühren, Beiträge und privatrechtliche Entgelte.
Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - erhoben werden. Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
Für Verwaltungsgebühren ergibt sich die Geltung des Kostendeckungsprinzips aus der in § 5 Abs. 4 KAG M-V aufgestellten Forderung, die Gebührensätze nach den voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig zu bemessen. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
Die Kalkulation der Kosten erfolgt auf der Grundlage der Kosten eines Arbeitsplatzes, Stand 2018/2019 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt-Materialien 2018/2019). Zu berücksichtigen sind insbesondere Personalkosten, Sachkosten sowie anteilige Gemeinkosten, soweit sie der gebührenpflichtigen Tätigkeit zuzuordnen sind.
Für die einzelnen Tarifstellen wurde der jeweils notwendige Arbeitsumfang ermittelt.
Neue Tarifstellen (2.5, 6.3, 6.4, 6.5) wurden hinzugefügt.
Die Leistung 3.1. (Genehmigung für die Nutzung des Stadtwappens) wurde in den Bereich Stadtmarketing verlagert. Ebenso wurde die Leistung „Nachforschungen in Archivbüchern im Auftrag des Bürgers“ in den Bereich Standesamt verlagert.
Die ursprüngliche Nummerierung wurde mit der Überarbeitung der Tarife verändert, da die Fachgebiete Bauverwaltung sowie Gebäude- und Liegenschaftsmanagement nun getrennt aufgeführt werden.
Die Anlage zur Satzung wird wie folgt geändert (siehe Anhang).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
2
|
(wie Dokument)
|
20,6 kB
|
