08.12.2025 - 6.1 Bebauungsplan Nr.4 "Windpark Altentreptow Süd" ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Grischow
- Datum:
- Mo., 08.12.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Bau Gebäude Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Hendrikje Kmietzyk
- Beschluss:
- abgelehnt
Beschluss
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.4 “Windpark Altentreptow Süd” in der Gemarkung Grischow.
2. Der Geltungsbereich befindet sich östlich der Grenze zur Stadt Altentreptow, nördlich des Tuchmachergrabens bzw. nordwestlich von Unterstriet, westlich von Landwirtschaftsflächen,
westlich der Bundesautobahn 20, südwestlich von Oberstriet sowie südlich der Kreisstrasse
65 und umfasst eine Fläche von etwa 65,15 ha.
Der Geltungsbereich umfasst dabei die Flürstücke, die in der Anlage 1 als Tabelle aufgelistet sind.
Anlage 2 beinhaltet einen parzellenscharfen Plan zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des B-Planes, Anlage 3 eine Übersichtskarte im Maßstab 1: 25000
3. Ziel und Zweck der Planung
Die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien ist auf Grund der angespannten
Klimaentwicklung von der Bundesregierung zum überragenden öffentlichen Interesse erklärt
worden. In der Strategie zu der erklärten Energiewende soll die Windkraft einen wesentlichen
Anteil leisten. Zur Unterstützung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie hat die
Bundesregierung die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen beschlossen.
Nordöstlich des geplanten Geltungsbereiches wurden bereits eine Vielzahl von WEA auf der
Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet. Durch
die Festlegung eines Sondergebietes für Windenergie im westlichen Teil des
Gemeindegebietes sollen die planerischen Voraussetzungen zur gesteuerten,
konfliktminimierten Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Eignungsraum
"Altentreptow-Süd" geschaffen werden. Dabei sind öffentliche und private Interessen zu
ermitteln und bei der Steuerung der zukünftigen Kulisse der zu errichtenden WEA zu
berücksichtigen.
Aktuell entspricht die Planung nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung;
korrespondiert aber mit Zielen, die sich in Aufstellung befinden. Um die kommunale Planung
dennoch zu forcieren, wird im Planvorhaben von §245 e (Überleitungsvorschriften aus Anlass
des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an
Land) Abs. 5 BauGB Gebrauch gemacht.
4. Planungsinhalt:
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für Windenergie festzulegen. Zusätzlich
soll durch die Definition der überbaubaren Grundstücksflächen (sogenannte Baufenster) eine
Steuerung der Standorte der zu errichtenden Windenergieanlagen erzielt werden. Inwieweit
Höhenbeschränkungen oder bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Gestalt der WEA (z.B. zur Verhinderung der Zulässigkeit von Stahlgittermasten) notwendig werden, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen einer
Umweltprüfung zu ermitteln und zu bewerten und in einem Umweltbericht
zusammenzufassen. Im Ergebnis dessen sollen im Bebauungsplan Maßnahmen zur
Kompensation des voraussichtlich zu erwartendem Eingriff festgelegt werden.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die beabsichtigte Planung zu
informieren. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll im
Rahmen einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen erfolgen.
6. Die Kosten für den Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht werden von Dritten
getragen. Ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB ist abzuschließen.
7. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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57,3 kB
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2
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10,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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914,4 kB
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