14.07.2015 - 11 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "Industrie...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Stadtvertretung Altentreptow
- Datum:
- Di., 14.07.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:35
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Gabriele Oswald
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt:
1. Für eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von
Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" im Umfang von rund 1,56 ha soll gemäß
§ 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung aufgestellt werden.
Der wirksame Bebauungsplan definiert die allgemeine Zulässigkeit von industriellen
Vorhaben mit den entsprechend getroffenen Festsetzungen. Belange von Natur, Landschaft
und Umwelt wurden bereits in der abwägenden Entscheidung der Stadt Altentreptow
hinreichend berücksichtigt.
Die dem Industriegebiet und den darin zulässigen Nutzungen zugeordnete Fläche für Ver-
und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasserentsorgung kann die für eine
umweltgerechte Abwasserentsorgung erforderlichen baulichen Anlagen nicht mehr
vollständig aufnehmen. Gegenstand der 2. Änderung ist die bedarfsgerechte Erhöhung der
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasserentsorgung
und eine Reduzierung des Industriegebietes im gleichen Umfang von etwa 1,56 ha.
2. Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB findet gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht statt. Im
vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht
anzuwenden.
3. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu machen
(§ 2 Absatz 1 BauGB).
4. Der Planentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von
Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2015
beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
5. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von
Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" mit der Begründung sind nach § 3Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu
benachrichtigen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
921,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1,8 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|