19.10.2011 - 14 Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Bürgermeisterin meldet sich zu Wort und gibt folgende Ergänzung bekannt:

Korrektur: Planverfahren zur Aufstellung

Zusatz:      hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

 

Die  Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt in ihrer öffentlichen Sitzung:

 

a)      Die Abwägung der hrend der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bioenergieanlage Altentreptow - Am Brüggenbruch“ der Stadt Altentreptow eingegangenen Stellungnahmen nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB. Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht becksichtigten Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Stadt Altentreptow liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 4 BauGB zu erfolgen.

 

b)     Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zurzeit verfügbar: Regionales Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte, Entwurf zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte, Umweltbericht, Grünordnungsplan, Immissionsprognosen (Lärm-/ Geruch) und Stellungnahmen der Fachberden.

Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Altentreptow zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass keine weiteren Ermittlungen oder Ausführungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen werden.

 

c)      Der Inhalt der Planzeichnung (Teil 1) und der Textlichen Festsetzungen (Teil 3) wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

 

d)     Die Begründung wird gebilligt.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

19

davon anwesend:

14

Stimmberechtigt:

14

Ja-Stimmen:

14

Nein-Stimmen:

  -

Stimmenthaltungen:

  -

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

  -