17.08.2011 - 6 Beschluss über den Entwurf und die öffentliche ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Groß Teetzleben
- Datum:
- Mi., 17.08.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Eckhard Heß
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss
- Frau Lange, Baukonzept Neubrandenburg
- Information über Ergebnis der behördlichen Beteiligung
- durch Einwand des Landesforstamtes wird der gesetzlich geforderte Abstand zum Erlenbruch durch den Planteil 2 nicht eingehalten; durch
Abstandeinhaltung wird die Planfläche 2 verkleinert, auf Grund dieser Maßgabe
wird auf die Weiterführung des Planteils verzichtet
- Ausgleichmaßnahmen: Schaffung von Ersatzhabitaten
- Vertreter von Fa. Nerak
- Planteil 1 besteht Modultische für die Photovoltaik und
Lasertechnik-Messstrecke; Investor stellt nur Grund und Boden und
Stromanschluss für verschiedene Firmen zur Verfügung, die unterschiedliche
Messstrecken auf dem Gelände aufbauen,
Laser kein Streulicht, waagerechte Lichtführung, gewöhnlich nicht sichtbar,
Hochrechnung für Laserlichtnutzung: 1 min/Jahr
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 04 Solarenergiepark Lebbin der Gemeinde Groß Teetzleben wird in der Fassung vom 17.08.2011 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 04 Solarenergiepark Lebbin der Gemeinde Groß Teetzleben und die Begründung mit Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Anlagen zur Vorlage
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