07.10.2019 - 11 Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Tützpatz "Sola...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Gemeindevertretung Tützpatz
- Datum:
- Mo, 07.10.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Kevin Holz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Gemäß des § 24 Abs. 1 KV-MV darf ein Mitglieder der Gemeindevertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dadurch ist Herr Michael von Paepcke als Eigentümer der Flächen vom Mitwirkungsverbot betroffen.
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 30 bis 34, 38, 45/2 sowie 49 der Flur 3 in der Gemarkung Tützpatz die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Solarpark nördlich von Pripsleben“.
- Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
- Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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1,7 MB
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2
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142,6 kB
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