07.10.2019 - 11 Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Tützpatz "Sola...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Reduzieren

Beschluss

Gemäß des § 24 Abs. 1 KV-MV darf ein Mitglieder der Gemeindevertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dadurch ist Herr Michael von Paepcke als Eigentümer der Flächen vom Mitwirkungsverbot betroffen.

 

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 30 bis 34, 38, 45/2 sowie 49 der Flur 3 in der Gemarkung Tützpatz die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Solarpark nördlich von Pripsleben“.
  2. Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
  3. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

6

davon anwesend:

6

Stimmberechtigt:

5

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

-

Stimmenthaltungen:

1

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

1 Herr Michael Edler von Paepcke

 

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage