14.06.2018 - 6 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen des Landes...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

 

Frau Tines erläutert die momentane Situation in Bezug auf Vermietung und Sanierungsstau beider GeWo- Wohnblöcke.

Die Gemeindevertreter treten in eine rege Diskussion.

Sie bedauern den Abriss des Wohnblockes sehr (vorerst wird der Wohnblock Nr. 17/ 18 abgerissen; der Wohnblock 15/ 16 ist noch fast vollständig belegt).

Die entstehende Freifläche sollte durch die GeWo- Bau Burow als Eigenheimstandort vermarktet werden.

Auf die Gemeinde kommen im Zusammenhang mit dem Abriss der Wohnblöcke keine Kosten zu.

 

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Beschluss

1. Die Gemeindevertretung Golchen nimmt den Bericht zur Sach- und Rechtslage zur

Kenntnis.

2. Oberste Priorität hat der Rückbau der Dorfstraße 17/18 mit 12 WE.

Das Objekt ist gemeinsam von der Gemeinde und der GEWO Bau Burow GmbH für den Rückbau vorzubereiten.

Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Zuwendungen (Zuschuss) zur

Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau der 12 WE Dorfstraße 17/18 im

umlich festgelegten Fördergebiet der Gemeinde Golchen ist für das Jahr 2018 zu stellen.

3. Das anliegend beigefügte Kurz-ISEK der Gemeinde Golchen ist Grundlage für die

Antragstellung und Umsetzung des Stadtumbaus Ost in der Gemeinde.

4. Wie in diesem Konzept vorgeschlagen, werden die Fördergebiete nach § 171 a-e

Baugesetzbuch bestätigt.

5. In Golchen, im Gemeinderaum um das Rückbauobjekt Dorfstraße 17/18 werden die Grundstücke wie vorgeschlagen als erstes Stadtumbaugebiet festgesetzt und der Rückbau realisiert.

Die durch den Rückbau freiwerdenden voll erschlossenen Flächen sollen wie im Kurz-ISEK dargestellt, für eine gemeindetypische Nachnutzung (Eigenheimbau) bereitgestellt werden.

6. Als Zwischenlösung ist die Dorffläche bei Bedarf zunächst mit einfachen Mitteln

umzugestalten.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

5

Stimmberechtigt:

5

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

0

 

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Anlagen zur Vorlage