09.04.2018 - 6 Antrag auf Aufhebung des B- Plans Nr. 15 der St...

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Wortprotokoll

Frau Kmietzyk erläutert die rechtliche Lage zu diesem Sachverhalt. Der Ausschussvorsitzende nimmt Einsicht in die Verwaltungsakte.

  • anwaltliche Prüfung des Sachverhaltes, sowie fachliche Beratung mit dem Bauamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Fachaufsicht und Genehmigungsbehörde
  • Umsetzung des B- Plans Nr. 15 kann tatsächlich und rechtlich nicht erfolgen
  • ein B- Plan darf nur etwas positives bewirken; er darf nicht aufrechterhalten werden, um etwas zu verhindern
  • Gradwanderung zu einer Verhinderungsplanung und damit auch Gefahr einer Schadensersatzpflicht für die Stadt Altentreptow
  • der Fa. Biogas Altentreptow GmbH & Co. KG wurde durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte 2015 die Umnutzung der bestehenden Biogasanlage zu einen Gärrestelager sowie die Lagerung von Silage
  • auf Grundlage des Antrages ist der Fa. Biogas Altentreptow GmbH & Co. KG ein Bescheid zu erteilen; eventuell dieser öffnet dann den Klageweg

 

Die Ausschussmitglieder diskutieren den Antrag rege.

Unter anderem werden folgende Fragen aufgeworfen:

  • Durchführungsvertrag C 4/ Stadt Altentreptow: der Vertrag wurde durch die Stadt erfüllt; die Fa. C 4 hat nicht erfüllt und die vereinbarte Frist verstreichen lassen; die Fa. C 4 wurde mehrfach schriftlich aufgefordert, sich zu erklären; dies ist nie erfolgt; die Fa. C 4 ist auch tatsächlich nicht in der Lage, den vorhabenbezogenen

B- Plan Nr. 15 umzusetzen, da sie weder Eigentümer der Biogasanlage geworden sind noch ein entsprechenden langfristigen Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer hat.

Die anwaltliche Prüfung ergab: „ Diese Vertragsfristen sind seit geraumer Zeit abgelaufen, ohne dass die Vorhabenträgerin die vertraglichen Pflichten zur Realisierung des Vorhabens vorgenommen hat. Sofern kann/ soll (muss) die Bestimmung des § 12 Abs. 6 BauGB Anwendung finden, wonach die Gemeinde den B- Plan aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt wird. Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 stellt dabei die im Durchführungs- und Erschließungsvertrag vereinbarte Frist zur Realisierung des Vorhabens dar.“

  • Ist Herr Rienitz berechtigt gewesen, den Antrag in der Stadtvertretersitzung einzubringen/ zu stellen?

Herr Rienitz ist berechtigt, wie jeder anderer Bürger, einen Antrag auf ein B- Plan- Verfahren zu stellen; einen Anspruch auf Durchführung eines B- Plan- Verfahren hat niemand; die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.

  • Mitwirkungsverbot des Bürgermeisters oder Herrn Rienitz: der Bürgermeister unterliegt dem Mitwirkungsverbot nicht, da er nicht stimmberechtigt ist; Herr Rienitz kann jederzeit einen Antrag einbringen/ stellen (BauGB), darf allerdings nicht beratend oder entscheidend mitwirken (KV).
  • Aufhebung des B- Plans Nr. 15: wäre es möglich, dass die Fa. Biogas GmbH & Co. KG dort ohne einen B- Plan ein Gärrestelager betreiben könnte?; die Möglichkeit könnte über § 35 BauGB (privilegiertes Bauen im Außenbereich) bestehen; daran sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft; man kann an dieser Stelle aber nur mutmaßen; der Verwaltung liegen dazu keine Anträge/ Anfragen/ Sachverhalte/ Kenntnisse vor.

 

In der Anlage zu diesem Protokoll erhalten Sie die Mail von Herrn Wichmann vom 10.04.2018!

 

 

Ja-Stimmen:1

Nein-Stimmen:3

Enthaltungen:1

 

Der Bauausschuss empfiehlt die Beschlussfassung durch die Stadtvertretung nicht.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage