06.06.2023 - 7.14 Zuwendung aus der Zuwendungsrichtlinie der Stad...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Ellgoth: Die Stadtkasse hat von der Wählergemeinschaft 150 Euro Spendengelder für den Tanzverein erhalten. Diese Spende wird eins zu eins an den Tanzverein weitergeleitet, so dass dann insgesamt 650 Euro dem Tanzverein zur Verfügung gestellt werden kann.

Das heißt, dass nach Beschlussfassung der Stadthaushalt nur mit 500 Euro belastet wird.

Herr Renger: Ist irritiert, denn im Hauptausschuss wurden 650 Euro Spenden einstimmig beschlossen, so dass die Beschlussvorlage daraufhin geändert werden sollte. Herr Renger bittet die Verwaltung, sich an die Empfehlung des Hauptausschusses zukünftig zu halten.

Frau Ellgoth gibt zu bedenken, dass von Seiten der Verwaltung der Hinweis gegeben wurde, die Spende der Wählergemeinschaft direkt an den Tanzverein zu geben und dies nicht über den Stadthaushalt laufen zu lassen. Das ist nicht erfolgt, so dass die Stadtkasse die Spende jetzt 1:1 an den Tanzsportverein weitergeleitet hat. Somit wird der städtische Haushalt nur mit 500,00 € „belastet“.

 

Frau Keitsch: Lt. Zeitungsartikel hat sich die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Frau Krepelin im Kultur- und Sozialausschuss dazu geäußert. Wie ist da die Zuständigkeit lt. Hauptsatzung bei der Gleichstellungsbeauftragen der Stadt geregelt? Frau Krepelin ist auch gleichzeitig sachkundige Einwohnerin, wie ist das vereinbar in ein und derselben Sitzung?

Herr Krepelin ist auch Mitglied im Kultur- und Sozialausschuss. Frau Krepelin hat den Antrag

in diesem Ausschuss eingebracht als Ausschussmitglied. 

  

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt die Gewährung einer Zuwendung an den Tanzsportverein Altentreptow e.V. im Haushaltjahr 2023 in Höhe von 500 € für Trainingsgeräte, Trainings- oder Auftrittskleidung.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

17

davon anwesend:

14

Stimmberechtigt:

14

Ja- Stimmen:

14

Nein- Stimmen:

-

Stimmenthaltung:

-

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

-