23.02.2023 - 7.6 Satzung über den Bebauungsplan Nr. ...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildberg fasst den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 – als vorhabenbezogener Bebauungsplan – für die Freiflächenphotovoltaikanlage im Gebiet der Gemeinde Wildberg Teil Ost, an den Gemeindegrenzen zur Gemeinde Groß Teetzleben und Breesen und Teil Süd an der Gemeindegrenze zur Gemeinde Breesen.

 

  1. Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind im Übersichtsplan ersichtlich. Die Teilflächen des Bebauungsplanes befinden sich im Gemeindegebiet. Es handelt sich um Flächen: Teil Ost und Teil Süd.

Die Planbereichsgrenzen werden begrenzt:

Teilbereich Ost:

-          im Norden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Flächen für Wald,

-          im Osten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, durch Flächen für

Wald und die Gemeindegrenze zur Gemeinde Groß Teetzleben,

-          im Süden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und die

Gemeindegrenze zur Gemeinde Breesen,

-          im Westen: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Teilbereich Süd:

-          im Norden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-          im Osten: durch Flächen für die Landwirtschaft und für Wald,

-          im Süden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und die

Gemeindegrenze zur Gemeinde Breesen,

-          im Westen: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und die

Gemeindegrenze zur Gemeinde Knorrendorf.

 

  1. Das Planungsziel besteht in der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO unter Beibehaltung der darunterliegenden landwirtschaftlichen Nutzung. Darüber hinaus bestehen folgende Zielsetzungen:

-          Festsetzung der zulässigen Überbauungsmöglichkeiten (überbaubare Grundstücksflächen) sowie der von der Überbauung freizuhaltenden Grundstücksflächen,

-          Festsetzungen von Verkehrsflächen/Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, die die notwendige Erschließung für das Grundstück gewährleisten,

-          grünordnerische Festsetzungen und Festsetzungen zum Artenschutz,

-          Festlegung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  1. Das Planverfahren wird im zweistufigen Regelverfahren durchgeführt.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen durch den Investor auf seine Kosten zu erarbeitenden Antrag auf Zielabweichung beim zuständigen Landesministerium einzureichen.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:

7

Stimmberechtigt:

7

Ja- Stimmen:

2

Nein- Stimmen:

4

Stimmenthaltung:

1

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

0

 

Der Beschluss ist somit abgelehnt.

 

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Anlagen zur Vorlage